BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufer
Archivmeldung vom 04.06.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie auf zwei Jahre festgesetzte gesetzliche Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel darf nicht ohne weiteres auf ein Jahr verkürzt werden. Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam, teilte der ACE Auto Club Europa unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Mai 2013 (VIII ZR 174/12) mit. Ein Autobesitzer hatte geklagt, weil der Gebrauchtwagenhändler sich weigerte, den Sachmangel an einer vor dem Verkauf des Autos eingebauten Flüssiggasanlage zu reparieren.
Im Kleingeschriebenen des Vertrages hieß es:“„Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Der VIII. Zivilsenat des BGH hat das nun laut ACE anders gesehen. Demnach ist eine solche Klausel immer dann unwirksam, wenn die fraglichen Schadensersatzansprüche nicht von der vertraglichen Abkürzung der Verjährungsfrist explizit ausgenommen werden. Folglich muss der Gebrauchtwagenhändler in dem hier strittigen Fall die Kosten der von einer anderen Werkstatt vorgenommenen Reparatur tragen. An der grundsätzlichen Möglichkeit, die gesetzliche Frist zu verkürzen, ändert das BGH-Urteil aber nichts. Eine vergleichbare Rechtslage gibt es nach Angaben des ACE bereits bei vertraglichen Gewährleistungsausschlüssen, wenn der Verkauf des Autos von Privat an Privat erfolgt.
Nach Einschätzung des ACE haben längst noch nicht alle Gebrauchtwagenhändler ihr „Kleingedrucktes“ der neuen Rechtslage angepasst haben. Bis dahin bestehen gute Chancen, sich nach einem Gebrauchtwagenkauf trotz vertraglicher Beschränkung auf die vergleichsweise großzügige gesetzliche Gewährleistungsfrist berufen zu können.
Quelle: ACE Auto Club Europa