Verfassungsbeschwerde gegen § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg erfolglos
Archivmeldung vom 09.07.2010
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Freigeschaltet durch Manuel SchmidtDer am 1. März 2010 in Kraft getretene § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) untersagt - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - den Verkauf von alkoholischen Getränken in Ladengeschäften aller Art sowie unter anderem auch in Tankstellen, Bahnhöfen, Kiosken und Basaren in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2
Abs. 1 GG), in die dadurch, dass er in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00
Uhr am käuflichen Erwerb alkoholhaltiger Getränke gehindert sei,
ungerechtfertigt eingegriffen werde.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Eine Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die angegriffene Regelung
ist nicht ersichtlich.
Die beschränkende Verkaufsregelung greift zwar in die allgemeine
Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Eine Verletzung dieses
Grundrechts liegt jedoch nicht vor, da die Vorschrift in formeller und
materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und insbesondere
nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Mit dem Verkaufsverbot verfolgt
der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit
zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und
Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen. Hierbei
handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen
Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen. Die
Einschränkung der Alkoholverkaufszeiten führt zu einer Eindämmung
übermäßigen Alkoholkonsums, der gerade durch die jederzeitige
Verfügbarkeit gefördert wird. Lediglich temporäre Verkaufs- oder
Konsumverbote durch Einzelverfügung der Ortspolizeibehörden wären kein
milderes Mittel, das die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung
entfallen ließe. Derartige polizeirechtliche Maßnahmen wären bereits
aufgrund ihrer örtlichen Begrenztheit nicht gleichermaßen wirksam.
Durch die angegriffene Regelung ist der Beschwerdeführer auch nicht
unzumutbar beeinträchtigt. Der Einschränkung seiner Handlungsfreiheit
stehen die Schutzgüter der Gesundheit sowie der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer auch
während der Verkaufsverbotszeiten ein Konsum vorab erworbener
alkoholischer Getränke ebenso wenig verwehrt ist wie der Genuss dieser
Getränke in Gaststätten und sonstigen privilegierten Verkaufsstellen,
ist die angegriffene Regelung verhältnismäßig.
Quelle: Bundesverfassungsgericht