VW-Abgasskandal: Doppelschlag gegen Autohändler durch das LG Krefeld-Klägern steht Rücktrittsrecht zu
Archivmeldung vom 14.09.2016
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Freigeschaltet durch André OttDas LG Krefeld hat heute als erstes NRW-Gericht den Klagen zweier vom Abgasskandal betroffener Audi-Käufer gegen ein Krefelder Autohaus stattgegeben (Az: 2 O 72/16 und 2 O 83/16). Die Kläger werden von der auf diese Fälle spezialisierte Kanzlei Rogert & Ulbrich vertreten.
Die Käufer können die Fahrzeuge, einen Audi A6 und einen Audi A1, gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer moderaten Nutzungsentschädigung zurückgeben.
Das Gericht stellt sich aufgrund des Prozessvortrags der Rechtsanwälte Rogert & Ulbrich mit außergewöhnlicher Deutlichkeit gegen die früheren Urteile der Landgerichte Bochum und Münster und liegt damit auf der Rechtsprechungslinie des OLG Hamm, des OLG Celle und des OLG Oldenburg. Es bestätigt damit auch weitere landgerichtliche Urteile zugunsten der Kläger aus anderen Bundesländern.
Besonders bemerkenswert ist hierbei, dass das Gericht nicht nur vom Vorliegen eines erheblichen Mangels ausgeht, sondern auch mit überzeugender Argumentation die Auffassung vertritt, dass ein Nacherfüllungsbegehren in jeder Hinsicht entbehrlich ist, da mehrere stichhaltige Gründe zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung führen. Als Alternative scheide ein Minderungsrecht nach Auffassung der erkennenden Kammer aus.
Das Gericht spricht in dem Zusammenhang unter anderem davon, dass es nicht zumutbar sei, dem Betrüger das Fahrzeug zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Aus diesem und anderen Gründen besteht nach Auffassung des Gerichts ein sofortiges Rücktrittsrecht der Betroffenen.
Das Gericht hatte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Entscheidung von sämtlichen Zivilkammern des Landgerichts mitgetragen wird.
Im Zusammenhang mit den bekannten OLG Entscheidungen wird nunmehr klar erkennbar, dass entgegen der ursprünglichen öffentlichen Berichterstattung im Anschluss an nur ein Urteil des LG Bochum eine Trendwende in der Rechtsprechung erkennbar wird.
Quelle: Rogert & Ulbrich (ots)