Vom Rollo erschreckt: Keine Haftung des Eigentümers für Sturz der Mieterin
Archivmeldung vom 14.08.2021
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWenn ein großes Rollo plötzlich und unerwartet herunterkracht, während man sich selbst in der Nähe aufhält, dann kann einen das schon gehörig erschrecken. So war es der Mieterin einer Doppelhaushälfte ergangen.
Nach eigenen Angaben verlor sie deswegen auf einer Treppe das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich (unter anderem am Handgelenk). Nun forderte sie 10.000 Euro Schmerzensgeld und etwa 50.000 Euro Haushaltsführungsschaden vom Eigentümer der Immobilie. Schließlich habe sie diesen nach dem Einzug darauf hingewiesen, dass das Rollo schwergängig sei. Doch die Justiz lehnte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS über zwei Instanzen hinweg ab. Die Begründung: Es gebe keinen adäquaten Zusammenhang zwischen dem Krach und dem Unfall. Überreaktionen nach lauten Geräuschen gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 7 S 5872/17)
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)