Kinderlärm: Juchzen und schluchzen erlaubt
Archivmeldung vom 18.03.2005
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Freigeschaltet durch Michael DahlkeAuch wenn das Kind quiekt im Treppenhaus, muss die genervte Nachbarin damit leben und darf nicht die Miete mindern.
Es ist ein normaler Arbeitstag, morgens, so gegen sieben Uhr. Im achten Stock eines Perlacher Hochhauses legt eine junge Mutter wieder einmal ihr Kleinkind in den Kinderwagen, sperrt die Wohnungstüre ab und geht zum Lift. Der Kleine quiekt vergnügt, ruft ein paarmal "Mama", dann haben die beiden das Haus verlassen.
Zur selben Zeit, hinter einer verschlossenen Wohnungstür, platzt einer älteren Dame der Kragen. Sie schreibt an ihren Vermieter, einen Versicherungskonzern, dass sie jetzt die Miete kürzen werde. Denn dieses "minutenlange Schreien und Quietschen", wenn das Kind im Treppenhaus in den Kinderwagen gesetzt werde, störe schon seit langem ihr Ruhebedürfnis. Ihre Gesundheit sei bedroht. Sie kündigt sogar eine Schadenersatzklage wegen Körperverletzung an, falls der Vermieter ihr nicht helfe und für die Einhaltung der Ruhezeiten sorge.
Ein bis zwei Mal pro Woche werde sie durch das "minutenlange Schreien" des Kindes gegen sieben Uhr früh aus dem Schlaf gerissen, "manchmal noch früher". Das Schlafdefizit beeinträchtige ihre Gesundheit.
Beim Versicherungskonzern dachte aber niemand daran, das Kind zur Ruhe zu zwingen. Vielmehr wurde angesichts der eigenwilligen Mietkürzung die lärmempfindliche Dame auf Nachzahlung verklagt.
Vor dem Amtsgericht verlor die Frau prompt, legte aber umgehend Berufung beim Landgericht München I ein. Sie beklagte, dass der Vermieter sie bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Stille im Haus nicht unterstützt habe. Dass seit dem Amtsgerichtsprozess Ruhe herrsche, zeige doch, dass es möglich sei. Und dies beweise auch das früher "sozial unverträgliche Verhalten" von Mutter und Kind.
Wieland Schnürch, Rechtsanwalt der Versicherung hielt dagegen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Frage gehe, wie ein Kind im Treppenhaus zum Schweigen gebracht werden könne. "Vielmehr ist es fraglich, ob die Eltern verpflichtet sind, jegliche Äußerung ihres Kleinkindes dort zu unterbinden."
Die Richter der 31. Zivilkammer stellten fest, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Mietminderung vorliege: "Von Kindern, allerdings nicht nur von diesen, geht ein gewisser Lärm- und Geräuschpegel aus, der völlig natürlich ist." Das müsse hingenommen werden. Im Zusammenleben von Nachbarn seien alle Seiten auf Toleranz angewiesen.
Das Ruhebedürfnis Einzelner könne nicht jegliche Lebensäußerung anderer verhindern, wie sie natürlich seien, wenn eine Mutter mit Kleinkind und Kinderwagen morgens ihre Wohnung im achten Stock verlasse. ¸¸Sie ist nicht verpflichtet, mit ihrem Kind das Treppenhaus nahezu fluchtartig zu queren", sagten die Richter (Az.: 31 S 20796/04).
Quelle: Ekkehard Müller-Jentsch http://www.sueddeutsche.de/,immm2/immobilien/geldmarkt/artikel/663/49614/