TÜV Rheinland: Selbst bei SMS-Versand am Steuer droht Bußgeld
Archivmeldung vom 06.07.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittMal eben schnell während der Fahrt mit dem Smartphone seine Mails oder SMS checken kann teuer werden. Wer von der Polizei erwischt wird, zahlt 40 Euro Bußgeld und erhält einen Punkt in Flensburg. Denn was viele nicht wissen: "Solange das Auto rollt oder der Motor im Stand läuft, gilt: Handy nicht anfassen", erklärt TÜV Rheinland-Kraftfahrtexperte Hans-Ulrich Sander. Auch wer lediglich mit dem Mobiltelefon in der Hand herumspielt, ohne überhaupt aufs Display zu schauen, muss bei einer behördlichen Kontrolle berappen.
Warum steht in der Straßenverkehrsordnung, Paragraph 23: "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist." Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass der Fahrer beim Telefonieren beide Hände zum Fahren frei hat. Deshalb darf auch die interne Freisprechanlage des Handys nicht genutzt werden, wenn dieses in der Hand gehalten wird.
Liegt das Mobiltelefon hingegen auf dem Sitz, ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden. Doch der TÜV Rheinland-Fachmann empfiehlt: "Die Ablenkung vom Straßenverkehr - etwa durch Drehen des Kopfes in Richtung Telefon - ist schnell geschehen." Selbst wer mit einer geeigneten, fest installierten Freisprecheinrichtung ganz legal während der Fahrt telefoniert, sollte sich möglichst kurz fassen und für längere Unterhaltungen einen sicheren Standplatz ansteuern. Gerade intensive geschäftliche Verhandlungen oder emotional aufwühlende Gespräche können dafür sorgen, dass sich der Fahrer nicht mehr voll und ganz auf den Straßenverkehr konzentriert.
Autolenker, die während der Fahrt mit einem Diktiergerät oder Laptop hantieren, machen sich zunächst rein rechtlich nicht strafbar. "Wenn sie aber dadurch einen Unfall verursachen, können die Versicherungen den Vollkaskoschutz einschränken oder Regressforderungen stellen. Bei grob fahrlässigem Verhalten droht sogar eine Mitschuld", betont TÜV Rheinland-Kraftfahrtspezialist Hans-Ulrich Sander.
Quelle: TÜV Rheinland AG (ots)