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Rechtsgutachten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht: Angst vor generellen Tätigkeitsverboten ist unbegründet

Archivmeldung vom 14.02.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.02.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Gesetze, Gesetzestexte, Gesetzbücher und Gesetzeflut (Symbolbild)
Gesetze, Gesetzestexte, Gesetzbücher und Gesetzeflut (Symbolbild)

Bild: Martin Moritz / pixelio.de

Angesichts der allgemeinen Verunsicherung über die Auswirkungen der Impfpflicht für Gesundheitsberufe hat der Berufsverband der niedergelassenen Diabetologen in Sachsen (BVNDS) ein Rechtsgutachten erstellen lassen. Die renommierte Kanzlei STEPHAN & HEIN Rechtsanwälte kommt darin zu dem Schluss, dass Mitarbeiter, auch wenn sie den vom Infektionsschutzgesetz geforderten Immunitätsnachweis nicht vorlegen, nicht mit einem sofortigen Verlust ihres Arbeitsplatzes rechnen müssen. Vorsorgliche Kündigungen seien nicht notwendig.

Erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt, entscheidet dieses, ob es tatsächlich ein Tätigkeits- und Betretungsverbot gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht oder zunächst Auflagen (Impfung) oder ein Bußgeld verhängt. Legt der Arbeitgeber Wert darauf, dass der Mitarbeiter trotz fehlenden Impfnachweises weiterbeschäftigt wird, empfiehlt es sich, dem Gesundheitsamt Gründe darzulegen, die die Ermessensausübung in diesem Sinne beeinflussen können.

Auch sieht das Infektionsschutzgesetz keine Meldepflicht des Praxisinhabers selbst bezüglich seiner Person vor. Daher sind Ankündigungen bezüglich notwendiger Praxisschließungen ab Mitte März nicht nachvollziehbar. Das Gutachten geht auch auf mögliche Haftungsrisiken ein und stellt klar, dass präventive Infektionsschutzmaßnahmen (Hygienekonzept) bei der Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern ohne Immunitätsnachweis eine erhebliche Bedeutung haben können. So erscheint es angebracht, von den betreffenden Mitarbeitern z.B. eine taggleiche Testung auf SARS-CoV2 zu fordern.

Quelle: Bundesverband der Niedergelassenen Diabetologen e.V. (BVND) (ots)

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