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Das bisschen Wasser

Archivmeldung vom 07.11.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.11.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung nicht mehr in vollem Umfang möglich ist, dann besteht prinzipiell die Möglichkeit der Mietminderung. Allerdings erwarten Gerichte dabei schon einen gewissen Mindestgrad der Beeinträchtigung. Das ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei einer Kondenswasser Bildung und daraus resultierender leichter Verfärbung eines Parkettbodens nicht der Fall.

Der Fall: Ein Ehepaar bemerkte, dass unterhalb der Balkontüren seiner Wohnung Feuchtigkeit eindrang und sich diese am Rande des Parketts sammelte. Die Folge dieser winzigen Wasserpfützen waren dunkle Verfärbungen des Bodens. Den Mietern missfiel das. Sie bemängelten die optische Beeinträchtigung und minderten ihre monatlichen Zahlungen um fünf Prozent. Das entsprach im konkreten Fall einem Betrag von rund 55 Euro. Der Eigentümer wehrte sich dagegen. Seine Argumentation: Sollte es überhaupt zu Schäden gekommen sein, dann vielleicht deswegen, weil die Mieter zu wenig heizten oder sonst nicht aufmerksam genug waren.

Das Urteil: Rein optische Beeinträchtigungen von so geringem Ausmaß rechtfertigten keine Mietminderung, entschied das zuständige Amtsgericht. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung sei - selbst wenn man den Sachvortrag der Mieter als wahr zu Grunde lege - nur unerheblich beeinträchtigt. Die ebenfalls im Verfahren geäußerte Vermutung, dass sich Schimmel unter den Flecken befinde, reiche nicht für Forderungen aus. Dafür benötige man schon genauere Anhaltspunkte.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 474 C 2793/12)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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