Fonds-Initiatoren drohen mehr Strafanzeigen
Archivmeldung vom 18.01.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittInitiatoren geschlossener Fonds müssen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vermehrt mit Strafanzeigen wegen Kapitalanlagebetrugs rechnen (§ 264 a Strafgesetzbuch). Darauf weist Wolf Stumpf hin, Rechtsanwalt im Frankfurter Büro der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz.
Die Richter
entschieden, ein Initiator müsse im Verkaufsprospekt eines Fonds auch
auf ein Ermittlungsverfahren hinweisen, dass gegen ihn im
Zusammenhang mit einer anderen Vermögensanlage läuft (Urteil v. 18.
Dez. 2006, Az. 21 U 4148/06). Voraussetzung ist, dass es einen
wirksamen Durchsuchungsbeschluss gegeben hat. Weist der Initiator
nicht auf das Ermittlungsverfahren hin, riskiert er ein weiteres
Strafverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs.
"Dieses Urteil spielt Anlegern in die Hände, die sich wie
räuberische Aktionäre von Kapitalgesellschaften verhalten",
kommentiert Stumpf. Wenn sie mit zivilrechtlichen
Prospekthaftungsklagen nicht zum Ziel kämen, weil schlicht kein
Anspruch bestehe, versuchten sie es mit dem Druckmittel Strafanzeige.
Damit träfen sie die Initiatoren an der Achillesferse - dem guten
Ruf. Auch redlichen Prospektverantwortlichen bleibe dann oft nur der
"Vergleich" mit den Anlegern und ihren Anwälten, wenn sie größeren
Schaden abwenden wollten.
Diese Möglichkeit zur Stigmatisierung von Initiatoren widerspricht nach Ansicht des Anwalts der Unschuldsvermutung. Zwar verlange das OLG immerhin, dass es schon zu einer Durchsuchung gekommen sein müsse. Die Anforderungen an den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses seien aber nicht besonders hoch. Ob überhaupt Anklage erhoben werde, sei im Ermittlungsverfahren noch unklar. Hinzu komme, dass die Durchsuchung sich auf eine andere Vermögensanlage beziehe als die im Prospekt beschriebene. "Erst wenn die Beweise geprüft sind und die Staatsanwaltschaft belastbare Hinweise hat, dass an dem Vorwurf etwas dran ist, sollte das Strafverfahren öffentlich gemacht werden", so Stumpf. Das Informationsinteresse der Anleger rechtfertige eine Pflicht zum Ausweis des Strafverfahrens im Verkaufsprospekt in der Regel frühestens bei Erhebung der Anklage.
Quelle: Pressemitteilung Nörr Stiefenhofer Lutz