BGH weist Entschädigungsklage wegen Corona-Schließungen zurück
Archivmeldung vom 17.03.2022
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićGaststätten haben keinen Anspruch auf individuelle staatliche Entschädigungen wegen der Corona-Maßnahmen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag hervor.
Demnach
gebe es weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für
coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020.
Die Karlsruher Richter wiesen konkret die Revision eines Brandenburger
Gastwirts zurück, der zusätzlich zu ausgezahlten Soforthilfen
Entschädigungszahlungen für Einnahmeausfälle gefordert hatte.
Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene
Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung, hieß es zur
Begründung. Vielmehr folge aus dem Sozialstaatsprinzip, dass die
staatliche Gemeinschaft Lasten mittrage, die aus einem von der
Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden seien und nur zufällig
einen bestimmten Personenkreis treffen.
Hieraus folge zunächst
nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere
Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen sei, so der BGH. Erst
eine solche gesetzliche Regelung könne konkrete Ausgleichsansprüche der
einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung
könne der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er
haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte
Ad-hoc-Hilfsprogramme auflege, die "die gebotene Beweglichkeit
aufweisen" und eine "lageangemessene Reaktion" zum Beispiel durch
kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene
Unternehmen erlauben. Das sei im Fall der Covid-19-Pandemie geschehen.
Mehrere ähnliche Verfahren sind bundesweit noch anhängig.
Die Gerichte werden sich dabei voraussichtlich an dem BGH-Urteil orientieren.
Quelle: dts Nachrichtenagentur