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Bundessozialgericht: Impfschaden kann Arbeitsunfall sein

Archivmeldung vom 27.06.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.06.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Gericht, Waage (Symbolbild)
Gericht, Waage (Symbolbild)

Foto von Sora Shimazaki: https://www.pexels.com/de-de/foto/urteilsskala-und-hammer-im-richteramt-5669602/

Ein Impfschaden kann in Deutschland in besonderen Fällen als Arbeitsunfall gewertet werden. Voraussetzung sei, dass "die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient", teilte das Bundessozialgericht am Donnerstag in Kassel mit.

Demnach kann auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitserstschaden führt. Hinzukommen muss ein "innerer Zusammenhang der konkreten Impfung mit der versicherten Tätigkeit". Dieser sei aber nicht schon dann gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt werde, so das Gericht. 

Im konkreten Fall ging es um einen Krankenhauskoch, der an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilgenommen hatte. Jahre später waren Fieberschübe aufgetreten, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Die Revision des Klägers war jetzt im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht erfolgreich.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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