VGH Kassel begräbt Rechtsstaatlichkeit in Hessen
Archivmeldung vom 11.04.2022
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićNeben Bayern und Baden-Württemberg ist Hessen das dritte Bundesland, in denen der AGBUG-Rechtsfonds gegen die verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen juristisch vorgeht. Die Strategie war hier, sich zunächst auf formale Fehler zu konzentrieren. Es zeigte sich jedoch, dass auch der VGH Kassel grundsätzlich jede Kritik an den Corona-Maßnahmen kategorisch an sich abprallen läßt. Aber noch ist das letzte Wort nicht gesprochen. Dies berichtet der Medizinjournalist Hans U. P. Tolzin auf "Impfkritik.de".
Weiter berichtet Tolzin: "In drei Bundesländern gegen den Corona-Wahn
(Hans U. P. Tolzin, 9.4.2022) Mit der finanziellen Unterstützung der Spender des AGBUG-Rechtsfonds ging die Heidelberger Anwaltskanzlei Dr. Uwe Lipinski am 24. April 2020 im Rahmen einer Popularklage gegen die verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen in Bayern vor. Zu dieser Zeit waren wir uns noch sicher, dass die Eindeutigkeit der Fakten den Corona-Spuk schnell beenden würden. Ein am 6. Mai 2020 eingereichter Normenkontrollantrag richtige sich dann gegen die Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg.
Am 17. Juli 2020 kam mit Hessen ein drittes Bundesland hinzu. Hier klagten wir beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zunächst gegen schwere Formfehler der hessischen Coronaverordnung und des Bundesinfektionsschutzgesetzes (BIfSG).
Rückkopplung an das Grundgesetz durch Zitiergebot
Damit Gesetze und Verordnungen nachvollziehbar, in sich schlüssig und möglichst eindeutig sind, unterliegen sie strengen formalen Voraussetzungen. In der Regel sind sie mit fast mathematisch anmutender Präzision in hierarchischen Ebenen "aufgehängt".
So hängt eine Landesverordnung an den Landesgesetzen, die Landesgesetze an Landesverfassungen und an Bundesgesetzen und die Landesverfassungen und Bundesgesetze am Grundgesetz mit der Definition der Grundrechte. Die Grundrechte wiederum sind an der "unantastbaren Würde des Menschen" laut Art. 1 Abs. 1 GG aufgehängt.
Einer der möglichen Formfehler betrifft das sogenannte Zitiergebot. Dieses besagt, dass bei einer Einschränkung eines Grundrechtes dieses Grundrecht im Zusammenhang mit dem Grundgesetz genau benannt werden muss. Damit soll sichergestellt werden, dass jedes Gesetz und jede Verordnung vor der Verabschiedung nochmal darauf überprüft wird, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Unterlaufen dem Gesetz- oder Verordnungsgeber Formfehler, so werden diese normalerweise von den Gerichten gerügt und die entsprechenden Regelungen bis zur Behebung außer Kraft gesetzt.
Corona setzte alle rechtstaatlichen Regeln außer Kraft
Was "normalerweise" gilt, scheint im Zusammenhang mit der behaupteten
Corona-Pandemie nicht mehr zu gelten. Bei vielen der neuen bzw.
geänderten Landes- und Bundesgesetzen sowie Verordnungen fallen
eklatante Formfehler auf, die diese Gesetze und Verordnungen im Grunde
ungültig machen.
Insbesondere bei der hessischen
Coronaverordnung wird das Zitiergebot auffallend missachtet. Aufgrund
der bisherigen Erfahrungen mit den Gerichten in Bayern und
Baden-Württemberg und ähnlicher Verfahren, konzentrierten wir uns bei
unserem hessischen Verfahren zunächst auf diese Formfehler:
Es war ja denkbar, dass die notorische Arbeitsverweigerung der Gerichte, die sie im Zusammenhang mit Corona zeigten, aufgeweicht würde, wenn nicht das Dogma der Pandemie als solches kritisiert wird, sondern "nur" diverse Formfehler.
Arbeitsverweigerung der Gerichte die "neue Normalität"
Leider, leider mussten wir die Erfahrung machen, dass es letztlich
keinen Unterschied macht. Der VGH Kassel ließ unseren Eilantrag, der
insbesondere die Maskenpflicht und das Abstandsgebot zum Thema hatte,
wie auch den zweiten Eilantrag, bei dem es um das strikte Alkoholverbot
in der Öffentlichkeit ging, einfach monatelang unbearbeitet liegen.
Unser
erster Eilantrag wurde schließlich zurückgewiesen. Den zweiten
Eilantrag mussten wir zurückziehen, da die hessische Landesregierung das
Alkoholverbot inzwischen stark abgeschwächt hatte. Obwohl mehrere
Obergerichte anderer Bundesländer gleichlautende Alkoholverbote
inzwischen einkassiert hatten, wurden jedoch den Klägern und nicht dem
Land Hessen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen die
Zurückweisung des Eilantrags sowie die ungerechtfertigte
Kostenverteilung legten wir mehrfach Anhörungsrügen ein. Diese wurden
ebenfalls äußerst schleppend bearbeitet.
Gegen die entsprechenden
Entscheidungen des VGH Kassel zogen wir zweimal vor das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die erste Beschwerde wurde leider
(ohne jede Begründung!) nicht zur Entscheidung angenommen.
Ein
Fazit aus diesem und anderen Verfahren scheint zu sein, dass deutsche
Gerichte im Zusammenhang mit Corona derzeit nicht nur Formfehler der
Corona-Maßnahmen ignorieren, sondern auch Eilanträge grundsätzlich nicht
bearbeiten. Nur wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel.
Die Rückkehr des Corona-Wahns ist jederzeit möglich!
Derzeit ist noch offen:
- Die Entscheidung des BVerfG Karlsruhe über die zweite Verfassungsbeschwerde
- Die Entscheidung des EGMR Straßburg über unsere Menschenrechtsbeschwerde
- Die Entscheidung des VGH Kassel im Hauptsacheverfahren
Wir wollen den Druck auf die Gerichtsbarkeit auf allen drei betroffenen Ebenen weiter aufrecht erhalten und werden am Ball bleiben, bis die endgültigen Entscheidungen vorliegen.
Auch wenn die angegriffenen Corona-Maßnahmen für den Moment nicht mehr aktuell zu sein scheinen, so kann sich das jederzeit wieder ändern!
Nachträgliche Grundsatzentscheidungen in Form von Feststellungsklagen können helfen, erneute Willkürmaß-nahmen einzudämmen. Wir sind deshalb weiterhin dankbar für jede finanzielle Unterstützung des AGBUG-Rechtsfonds."
Quelle: Impfkritik