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Worauf bei Verträgen mit Fitness-Studios zu achten ist

Archivmeldung vom 27.12.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.12.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Die Weihnachtszeit ist vorbei, nur die Waage erinnert noch an Braten, Plätzchen und Punsch. Der Vorsatz, im neuen Jahr mehr Sport zu treiben, führt ins nächste Fitness-Studio. Schnell ist ein Vertrag unterschrieben, häufig zu einem hohen Jahresbeitrag. Doch was tun, wenn die anfängliche Euphorie schwindet und der geschlossene Vertrag zur Last wird?

Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Generell laufen die meisten Fitness-Verträge über ein halbes oder ein ganzes Jahr. Das Kleingedruckte beinhaltet zudem automatische Vertragsverlängerungen, falls keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, rät gerade Neueinsteigern, zunächst eine Probezeit zu vereinbaren oder, wenn möglich, mit einer Zehnerkarte zu beginnen. Denn: Zwei von drei Anfängern brechen innerhalb der ersten sechs Monate das Fitness-Training wieder ab. Unabhängig davon, ob die Fitnessangebote wahrgenommen werden oder nicht, müssen die Mitgliedsbeiträge dann bis zum Auslaufen des Vertrages bezahlt werden.

Außerordentliche Kündigung

Wer den Fitnessvertrag vor Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen möchte, nur weil das Training keinen Spaß mehr macht, hat rechtlich wenige Chancen. „Ein außerordentliches Kündigungsrecht gilt jedoch immer dann, wenn dem Kunden die Nutzung des Fitness-Studios aus Gründen, auf die er selbst keinen Einfluss hat, dauerhaft nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann beispielsweise ein schwerer Unfall sein oder eine lange Krankheit“, erklärt die D.A.S. Juristin. Auch wer schwanger ist, kann eventuell außer der Reihe kündigen; falls dies bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war. So sieht das Amtsgericht Mühldorf eine Schwangerschaft als berechtigten Grund für eine Kündigung mit sofortiger Wirkung an (Az. 1 C 832/04), das Amtsgericht Tettnang zumindest für ein Aussetzen des Vertrages während der Schwangerschaft und Mutterschutzzeit (Az. 3 C 393/86). Im Falle einer dauerhaften Erkrankung, wie bei einem Bandscheibenvorfall, kann das Fitness-Studio zwar auf einem ärztlichem Attest über die dauerhafte Sportunfähigkeit des Kunden bestehen, aber einer Kündigung mit sofortiger Wirkung steht rechtlich nichts im Wege. Unwirksam sind übrigens Vertragsklauseln, die die außerordentliche Kündigung ausschließlich auf einen bestimmten Grund wie Krankheit beschränken oder ein Attest fordern, in dem genaue Angaben über die Art der Erkrankung gefordert werden – dies geht das Studio nichts an (BGH, Az. XII ZR 42/10, 08.02.2012).

Ein Umzug – selbst in eine andere Stadt – bedeutet nicht automatisch ein Recht auf außerordentliche Kündigung: „Haben Sie etwa einen Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen, der mehrerer Niederlassungen in derselben Stadt oder innerhalb Deutschlands hat, so wird er sie auf eines seiner Studios in der Nähe Ihres neuen Wohnortes verweisen“, erläutert die D.A.S. Expertin. Ein Recht auf außerordentliche Kündigung entfällt dann. Bietet sich keine entsprechende Möglichkeit oder der Anfahrtsweg zum Studio ist unzumutbar lang, kann das Sonderkündigungsrecht greifen. Dennoch ist dies immer individuell zu entscheiden.

Regeln für die Kündigung

Im Falle einer Kündigung gilt es, einige Regeln einzuhalten: Meist akzeptieren Fitness-Studios nur eine schriftliche Kündigung. Es empfiehlt sich also, die Kündigung persönlich abzugeben und sich den Empfang auf einer Kopie bestätigen zu lassen. Eine Kündigung per Post sollte man per Einschreiben mit Rückschein versenden und eine Kündigungsbestätigung anfordern. „Mit demselben Schreiben sollten Sie auch eine eventuell erteilte Bankeinzugsermächtigung widerrufen“, fügt die D.A.S. Rechtsexpertin hinzu.

Haftungsausschlussklausel im Vertrag

Neben der Kündigungsregelung finden sich im Vertrag häufig weitere Klauseln wie zum Beispiel „der Haftungsausschluss“. Dabei gilt: Wenn im Vertrag pauschal die Haftung für Unfälle beim Training ausgeschlossen wird, so ist diese Klausel auf jeden Fall unwirksam. Das Studio ist verpflichtet, seine Geräte ausreichend zu warten. Auch darf der Kunde davon ausgehen, dass abschließbare Schränke zur Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Bekleidung bereitgestellt werden. Hinweise in der Hausordnung, dass im Studio keine eigenen Getränke erlaubt sind, können ebenfalls getrost ignoriert werden (OLG Brandenburg, Az. 7 U 36/03; LG Frankfurt, Az. 2/2 O 307/04).

Leistungen prüfen

Generell empfiehlt es sich, das in Frage kommende Studio vor Vertragsantritt genau unter die Lupe zu nehmen und Angebot und Leistung kritisch zu prüfen. Beim Probetraining sollten Sportwillige unbedingt darauf achten, dass genügend Geräte vorhanden und Trainer anwesend sind. Auch lange Öffnungszeiten und kurze Wege zwischen Studio und Arbeitsplatz beziehungsweise Wohnung sind empfehlenswert.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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