§ 97 a Abs. 2 UrhG "Der kleine Fall"
Archivmeldung vom 05.01.2013
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.01.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt§ 97 a Abs. 2 UrhG deckelt eigentlich die anwaltlichen Gebühren auf Euro 100. Hintergrund der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG ist, dass der Gesetzgeber dem Phänomen "Massenabmahnungen" mit dieser Regelung Einhalt gebieten wollte.
Dieses Phänomen betrifft die allgemein bekannten Abmahnungen, welche wegen Urheberrechtsverletzungen durch sog. Filesharing-Programme versendet werden. Oftmals steht hier nicht die Rechtsverletzung im Vordergrund, sondern das Gebühreninteresse des abmahnenden Anwalts. Hat eine entsprechende Kanzlei ein entsprechendes Mandat aus der Musik- oder Filmbranche, so werden Abmahnungen wegen entsprechender Rechtsverletzungen als standardisierte Massenschreiben oft zu hunderten oder tausenden verschickt.
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat ein Abmahnender gegenüber dem Abgemahnten einen Ersatzanspruch der hierfür entstandenen erforderlichen Aufwendungen. Dies folgt aus der sog. echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gem. den §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB.
Diese Regelung ist im Kerngedanken richtig und gerecht: so ist es der Rechtsverletzer, welcher die Abmahnung provoziert hat, und nicht der Rechteinhaber, welcher den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellen will und folglich die erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. § 97 a Abs. 2 UrhG ist eine spezialgesetzliche Ausprägung dieses Gedankens. Da aber beim sog. kleinen Fall, welcher die Massenabmahnungen im Sinn hat, die erforderlichen Aufwendungen entsprechend geringer sind, deckelt dieser den Ersatzanspruch auf Euro 100. § 97 a UrhG bezweckt damit also einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und den Interessen des Rechtsverletzers. Soweit so gut, diese Regelung macht also durchaus Sinn. Problematisch ist, wie diese in der Praxis zu verstehen ist. Die Gesetzesbegründung hatte hierfür Fälle im Auge, bei denen es um eine "nur unerhebliche Rechtsverletzung" geht. Dies heißt ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
Es werden in den Materialien verschiedene Beispiele genannt. Das praktisch relevante Beispiel des Filesharings wird leider jedoch nicht erwähnt. Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2010 sind Beobachter davon ausgegangen, dass dieser die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG auch für die Rechtsverletzungen durch Filesharingprogramme für anwendbar hält. Eine Klärung von obergerichtlicher Seite gab es bisher jedoch noch nicht.
Das schwierigste Problem bei der Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ist die Abgrenzung zwischen erheblicher und unerheblicher Rechtsverletzung. Abgrenzungskriterien könnten zum Beispiel quantitative Kriterien wie Menge oder Größe der Dateien sein, beispielsweise, ob es sich um ein einzelnes Lied oder ein ganzes Album handelt, oder auch qualitative Kriterien, die Aktualität oder Beliebtheit des Werkes.
Wie § 97 a Abs. 2 UrhG letztendlich auszulegen ist, muss letztendlich noch vom Bundesgerichtshof geklärt werden. Es spricht jedoch vieles dafür, dass dieser auch zumindest auf einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung von Filesharingprogrammen über sog. Peer-to-peer-Netzwerke anzuwenden ist.
Quelle: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich. (News4Press)