RA Kilian Kost befürchtet neue Abmahnwelle
Archivmeldung vom 18.05.2010
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittBeginnend mit dem 18. Mai 2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Dienstleister, die eine Homepage betreiben, müssen ab heute noch mehr Informationen bereithalten, um ihre Dienstleistungen transparenter zu gestalten und um den Verbraucherschutz zu stärken. Rechtsanwalt Kilian Kost von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE befürchtet eine neue Abmahnwelle.
Viele Dienstleister, die eine eigene Homepage betreiben, haben in der Vergangenheit bereits Abmahnungen von Mitbewerbern erhalten. Schließlich sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, auf ihren Online-Seiten verschiedene Informationen zu veröffentlichen. Dazu zählen etwa ein vollständiges Impressum, eine korrekte Widerrufsbelehrung, eine Datenschutzerklärung oder eine den Vorgaben entsprechende Preisauszeichnung.
Abmahnungen sind unangenehm, teuer und binden die eigene Arbeitskraft. Kein Wunder also, dass der Großteil der Firmen bewusst am Online-Auftritt gearbeitet hat, um die angebotenen Seiten rechtssicher zu gestalten.
Nun droht allerdings eine neue Abmahnwelle. Am 18. Mai 2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Diese neue gesetzliche Regelung verpflichtet Dienstleister dazu, ihr Internet-Angebot und die eigenen Dienstleistungen transparenter zu präsentieren. Auf diese Weise möchte man den Verbraucherschutz auf dem Dienstleistungssektor stärken.
Rechtsanwalt Kilian Kost von der Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE: "In der Vergangenheit wurde die Einführung neuer Gesetze oft von einer Abmahnwelle begleitet. Aus diesem Grund lohnt es sich, den eigenen Online-Auftritt schnell zu überprüfen, um sicherzustellen, dass er der neuen Gesetzgebung entspricht. Bei einer Zuwiderhandlung gegen das neue Gesetz drohen Geldbußen bis zu 1.000 Euro. Höher ist aber die Gefahr durch Abmahnungen einzuschätzen."
DL-InfoV: Übersicht der zu leistenden Informationen
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) richtet sich an alle Dienstleister, eingenommen auch Freiberufler wie etwa Rechtsanwälte. Ausgenommen sind nur einige wenige Bereiche, darunter nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen oder auch Bankendienstleistungen.
Nach der DL-InfoV muss der Dienstleister gegenüber einem Empfänger diese Informationen bereit halten:
- seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
- die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer
- falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes, falls vorhanden
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen
- die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen
- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
- ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich
Rechtsanwalt Kilian Kost: "Die vorzuhaltenden Informationen entsprechen damit größtenteils den Informationspflichten, die § 5 TMG sowieso an ein Impressum stellt. Hinzu kommt aber zum Beispiel, dass Angaben zur Berufshaftpflicht, speziell Name und Anschrift des Versicherers, gemacht werden müssen. Dienstleister müssen künftig notgedrungen auf Anfrage große Teile ihrer geschäftlichen Beziehungen offen legen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Informationspflichten von Wettbewerbern auch zu Zwecken der Betriebsspionage genutzt werden."
Quelle: Rechtsanwalt Kilian Kost