Doppelte Haushaltsführung: Nahegelegene Hauptwohnung schließt Kostenabzug aus
Archivmeldung vom 18.04.2017
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Freigeschaltet durch André OttDamit Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abrechnen können, müssen zwei zentrale Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein: Die Beschäftigungswohnung muss sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befinden und der eigene Hausstand (= die Hauptwohnung) muss außerhalb dieses Ortes belegen sein.
Wann eine Hauptwohnung noch dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zuzurechnen ist, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 16. Juni 2016 (Az. 1 K 3229/14) näher untersucht: Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Hauptwohnung des klagenden Arbeitnehmers nur 36 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt befunden.
Das FG urteilte, dass der Ort der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bei dieser geringen Entfernung nicht auseinanderfielen, sodass die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht anzuerkennen waren. Nach Gerichtsmeinung ist eine Hauptwohnung noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Zumutbar ist nach Ansicht des Gerichts eine Fahrzeit von etwa einer Stunde pro einfacher Strecke.
Hinweis: Diese zeitliche Grenze hat bereits das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (Az. 7 K 7366/13) eingezogen.
Das FG Baden-Württemberg verwies aber darauf, dass bei der steuerlichen Überprüfung der Fahrtwege stets die Umstände des Einzelfalls einbezogen werden müssen. Neben der bloßen Entfernung müssen daher auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln und die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel zu Arbeitsbeginn und -ende berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall hatte das FG auf den Routenplaner "Google Maps" zurückgegriffen und die so ermittelte PKW-Fahrtzeit von 34 Minuten für die einfache Wegstrecke noch um einen Sicherheitszuschlag von 20 bis 30 Minuten für Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten erhöht. Trotz dieses Zuschlags verblieb es aber bei einer Fahrtzeit von etwa einer Stunde pro Weg, sodass die Hauptwohnung noch immer zu nahe an der ersten Tätigkeitsstätte lag und ein steuerlicher Kostenabzug verwehrt blieb.
Hinweis: Bei Fahrzeiten von etwa einer Stunde zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer also damit rechnen, dass die Finanzämter ihnen die Kosten der doppelten Haushaltsführung aberkennen. Sollten die Ämter keinen Sicherheitszuschlag für Staulagen in die Fahrzeit eingerechnet haben, können Arbeitnehmer auf die Zuschläge im vorgenannten Urteil verweisen.
Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde mittlerweile Revision eingelegt, sodass die abschließende Klärung dem Bundesfinanzhof (BFH) vorbehalten bleibt (Aktenzeichen: VI R 31/16); ein weiteres Verfahren zu der Streitfrage ist bereits unter dem Aktenzeichen VI R 2/16 beim BFH anhängig. Arbeitnehmer, denen ein Kostenabzug aufgrund einer zu nahe gelegenen Hauptwohnung verwehrt worden ist, können Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, auf die beiden anhängigen Verfahren vor dem BFH verweisen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Sollte später ein für sie günstiger Richterspruch ergehen, können sie davon im eigenen Fall profitieren.
Quelle: Steuerkanzlei Bauerfeind (ots)