Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Bundesgerichtshof beschränkt Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"

Bundesgerichtshof beschränkt Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"

Archivmeldung vom 27.06.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.06.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude
Bundesgerichtshof: Sitzungssaal 04 der Zivilsenate, Nordgebäude

Foto: ComQuat
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Unternehmen dürfen mit dem Begriff "klimaneutral" nur dann werben, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Das entschied der für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Donnerstag. Geklagt hatte der Verein "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs", in dem hunderte Verbände und Unternehmen Mitglied sind.

 Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt und auf den Produkten mit dem Begriff "klimaneutral" warb. In einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche behauptete der Hersteller, seit 2021 "alle Produkte klimaneutral" zu produzieren. Der Herstellungsprozess der Produkte des Unternehmens läuft laut Bundesgerichtshof jedoch nicht CO2-neutral ab. 

Stattdessen unterstützt der Hersteller über das private Unternehmen "Climate Partner" Klimaschutzprojekte. Die Klägerin hielt die Werbeaussage für irreführend. Man könne das so verstehen, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen. Der Bundesgerichtshof widersprach nun: Die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen stellten keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität dar. 

Die Reduktion sei unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig gegenüber der Kompensation. Daher sei eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" hier erforderlich. Bei Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, müsse zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Die Irreführung sei wettbewerblich relevant, weil die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung sei, so der Bundesgerichtshof. Er hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte faul in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige