BVS warnt vor unberechtigten Abmahnungen bei Filesharing im Internet
Archivmeldung vom 30.01.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittOnline-Tauschbörsen sind im Internet sehr beliebt. In „Peer-to-Peer-Netzwerken“ werden allerdings auch urheberrechtlich geschützte Dateien illegal angeboten und beim Herunterladen automatisch als Download für andere bereitgestellt. Hier muss zwischen legalen und illegalen Angeboten unterschieden werden. Strafbar macht sich derjenige, der urheberrechtlich geschützte Inhalte zur Verfügung stellt. Dieses kann bewusst passieren, dennoch treten immer häufiger Fälle auf, bei denen Personen unberechtigt beschuldigt werden. Denn die eingesetzte Software und das Vorgehen zum Nachweis von Urheberrechtsverstößen sind meist fehlerhaft und technisch nicht mehr auf dem neuesten Stand.
Die Verbreitung von urhebergeschützten Inhalten stellt vor allem für den Rechteinhaber ein Problem dar. Um die rechtliche Verfolgung aufnehmen zu können, bieten verschiedene Firmen einen Software-Service an, der die Suche nach Anbietern geschützter Dateien und die Ermittlung der zum Tatzeitpunkt benutzten IP-Adresse ermöglicht. Bei dieser Methode sind allerdings viele Fehlerquellen bekannt und Personen geraten unbewusst und unberechtigt ins Visier der Anwälte.
„Wichtig ist es, dass die eindeutige Identifikation und Dokumentation von tatsächlichen Urheberrechtsverletzungen verifizierbar und beweissicher erfolgt“, so Holger Morgenstern, Diplom-Informatiker und von der IHK Bodensee-Oberschwaben für Technik, Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung sowie Computerforensik öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. „Um Systemen zur automatischen Erfassung und Dokumentation von Urheberrechtsverstößen eine regelmäßige Beweiskraft zuzubilligen, sind umfassende Begutachtungen dieser Systeme notwendig, die sich nicht nur auf die eingesetzte und zum Teil veraltete Software beschränken, sondern das komplette System umfassen müssen.“
Dennoch gibt es Mittel für Verbraucher, einer unberechtigten Abmahnung vorzubeugen. Viele gängige Router von Internet-Anbietern bieten das „Log-Push“-Verfahren und somit die Möglichkeit, genutzte IP-Adressen und den exakten Zeitpunkt in eine später wieder einsehbare Datei zu speichern. Dieser Service muss jedoch erst aktiviert werden. „Mit dem Log-Push-Service lässt sich belegen, zu welchem Zeitpunkt welche IP-Adresse für die eigene Internetverbindung benutzt wurde“, erklärt Roland R. Vogel, Präsident des BVS, Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. „Auch wenn bisher keine unberechtigte Mahnung vorliegt, ist die Nutzung dieses Service zu empfehlen“, so Vogel weiter. Das eigene W-LAN-Netz sollte stets gesichert sein, um sich vor fremden Zugriffen zu schützen. Mit dem Nachweis einer sicheren Verschlüsselung lässt sich die eigene Unschuld zweifelsfrei beweisen.
Ist das Gerichtsverfahren der letzte Ausweg, die Unschuld zu beweisen, so empfiehlt der BVS eine systematische Analyse der verwendeten Programme durch einen qualifizierten Sachverständigen, der unter anderem die Verlässlichkeit der Software zum Nachweis von Urheberverletzungen im Internet prüfen kann. „Eine unberechtigte Abmahnung kann allein schon durch kleinste Fehlerquellen in der Software erfolgen“, sagt Morgenstern. „Auch Übertragungsfehler der IP-Adresse und mangelhafte Zeitabgleiche bieten Grundlagen für unberechtigte Abmahnungen“, so Morgenstern abschließend.
Quelle: BVS, Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.