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Geparkte Möbel: Fiskus beteiligte sich nicht an einer Zwischenlagerung

Archivmeldung vom 20.05.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.05.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Von Arbeitnehmern wird viel Flexibilität erwartet. Sie sollen in Zeiten der Globalisierung notfalls auch bereit sein, ihren Einsatzort zu wechseln und möglicherweise vorübergehend ins Ausland zu gehen. Doch nicht immer hilft ihnen dabei der Fiskus. Die Kosten für die Zwischenlagerung von Möbeln können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ohne weiteres steuerlich geltend gemacht werden.

Der Fall: Ein Ehepaar verließ Deutschland für zwei Jahre, um in Großbritannien zu arbeiten. Weil die vorhandenen Elektrogeräte dort nicht nutzbar waren, wurden diese und zudem einiges Mobiliar, das am neuen Wohnort nicht gebraucht wurde, gegen Gebühr zwischengelagert. Insgesamt fielen rund 1.300 Euro dafür an. Diese Summe wollten die "Auswanderer" in ihrer Steuererklärung geltend machen, denn schließlich habe das ja unmittelbar mit ihrem beruflich bedingten Umzug und der späteren Rückkehr in die Heimat zu tun.

Das Urteil: Die zuständigen Finanzrichter wollten aber die Lagerungskosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Sie stellten in ihrem schriftlichen Urteil fest: "Dass die Geräte zeitweise nicht am Hauptwohnsitz England genutzt werden konnten oder den Klägern ein Transport nach England zu aufwendig war, beruht auf einer fehlgeschlagenen Konsumentscheidung bzw. den selbstbestimmten privaten Entscheidungen, einerseits den Wohnsitz und den Arbeitsort zu verlagern und im Übrigen die Möbel nicht zu veräußern oder mitzunehmen. Es lag kein unabwendbares Ereignis zu Grunde (...)."

(Finanzgericht München, Aktenzeichen 8 K 461/10)(Finanzgericht München, Aktenzeichen 8 K 461/10)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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