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Karlsruhe: Keine "Einstweiligen" gegen die Presse ohne Anhörung

Archivmeldung vom 26.10.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.10.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Das Bundesverfassungsgericht hat Einstweilige Verfügungen in Pressesachen ohne Anhörung der Gegenseite untersagt. Ein Gericht müsse im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung auch der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren, so die Karlsruher Richter in der am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung. Auch wenn Pressesachen häufig eilig seien, folge hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibe.

"Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen", so das Bundesverfassungsgericht. Es sei verfassungsrechtlich geboten, den Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. "Insbesondere dürfen richterliche Hinweise nicht einseitig ergehen und müssen daher auch der Gegense ite unverzüglich gegeben werden", heißt es in der Begründung (1 BvR 1783/17, 1 BvR 2421/17). Bislang war es verbreitet, dass Einstweilige Verfügungen überraschend für den Beklagten ergehen und dann sofort wirksam werden. Erst anschließend konnte man sich rechtlich dagegen wehren. Mit "Schubladenverfügungen" wurde sogar manchmal erst ein richterlicher Beschluss erwirkt, vom Antragsteller aber noch aus strategischen Gründen zurückgehalten - der Antragsgegner erfuhr von der ganzen Sache zunächst nichts.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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