Frachtführer handeln bei mangelnden Ein- und Ausgangskontrollen regelmäßig leichtfertig
Archivmeldung vom 15.01.2005
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittFrachtführer haften gemäß § 435 HGB unbeschränkt, wenn sie den Schaden leichtfertig herbeigeführt haben. Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen.
Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Frachtführer beim Umschlag der Transportgüter keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen durchführt.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die
Transportversicherung der B.GmbH. Sie nahm das beklagte
Speditionsunternehmen aus übergegangenem Recht wegen Verlustes von
Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die B.GmbH hatte die Beklagte mit dem Transport einer Computeranlage im Wert von rund 33.000 Euro beauftragt. Die Beklagte übergab einem Nahverkehrsunternehmer die Ladung, der die Computer zunächst zu einem Depot der Beklagten transportieren sollte. Von dort sollte die Lieferung zu einem Zentrallager der Beklagten und dann an die Empfängerin ausgeliefert werden. Die Sendung hat die Empfängerin nie erreicht. Wo sie abhanden gekommen ist, konnte nicht geklärt werden.
Die Klägerin zahlte an die B.GmbH eine Entschädigung in Höhe von 33.000 Euro. Die begehrte von der Beklagten die Erstattung dieser Summe, weil diese den Schaden leichtfertig verursacht habe. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte haftet für den Verlust
des Transportguts gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Die Beklagte war von
der B.GmbH als Fixkostenspediteurin beauftragt worden. Daher haftet sie
nach den Vorschriften über die Haftung des Frachtführers gemäß §§ 425
ff. HGB.
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