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BGH: EKT-Zwangsbehandlung von Schizophrenie nicht genehmigungsfähig

Archivmeldung vom 17.02.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.02.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Ein Mensch der gegen seinen Willen festgebunden und mit Drogen versehen wird in einer forensischen Psychatrie (Symbolbild)
Ein Mensch der gegen seinen Willen festgebunden und mit Drogen versehen wird in einer forensischen Psychatrie (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Eine Zwangsbehandlung von Schizophrenie durch Elektrokrampftherapie (EKT) ist im Regelfall nicht genehmigungsfähig. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Januar hervor, welcher am Montag veröffentlicht wurde.

Als "notwendig" im Sinne des Gesetzes über die Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen könnten nur solche Behandlungen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entsprechen, so die Karlsruher Richter.

Die in Bezug auf die EKT veröffentlichten Stellungnahmen und Leitlinien vermittelten allerdings keinen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens, wonach die zwangsweise Durchführung dieser Maßnahme bei einem an Schizophrenie leidenden Betroffenen gerechtfertigt wäre. Konkret ging es in dem Verfahren um einen Patienten, der an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidet.

Seit Februar 2018 war er wiederholt untergebracht und wurde - überwiegend zwangsweise - mit verschiedenen Medikamenten letztlich erfolglos behandelt. Nach Befürwortung durch ein Sachverständigengutachten hatte das Amtsgericht Heidelberg die Einwilligung des zuständigen Betreuers in die zwangsweise Durchführung einer EKT genehmigt. Das zuständige Landgericht hatte die Beschwerde des Betroffenen und seiner Mutter zurückgewiesen, die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter hatte Erfolg (Aktenzeichen XII ZB 381/19).

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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