Inkassounternehmer rät zur Vorsicht bei Zahlung durch einen Dritten
Archivmeldung vom 01.02.2011
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittZahlt ein Kunde pünktlich seine Rechnung, gilt für die meisten Unternehmen das Geschäft als abgeschlossen. Schließlich wurde eine Leistung erbracht und der Kunde war mit dieser zufrieden - an eine mögliche Rückzahlungsaufforderung denken hierbei die wenigsten. "Die kann allerdings auch nach vielen Jahren noch erfolgen, wenn längst alle Unterlagen vernichtet sind", warnt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer-Inkasso GmbH. "In einem bis zu zehn Jahre später beantragten Insolvenzverfahren droht nämlich die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 130 - 134 Insolvenzordnung", so Drumann weiter.
Noch gefährlicher wird es, wenn der Kunde veranlasst, dass ein Dritter für ihn die Rechnung bezahlt. Denn dann kann es zu unerwarteten Rückforderungen nicht nur in der Insolvenz des Kunden, sondern auch in der späteren Insolvenz des Dritten kommen - hier oft über einen Zeitraum von vier Jahren. Diese Anfechtungen kommen für den Unternehmer meist aus heiterem Himmel, zumal oft kaum registriert wird, wer als Absender auf den Kontoauszügen steht, schon gar nicht, wenn Zahlungen elektronisch eingelesen werden.
"Wir bearbeiten gerade einen Fall für ein großes Entsorgungsunternehmen. Dieses hat 2005 eine Leistung für Spedition A erbracht. Nur einige Monate nach Fälligkeit überwies die Firma B, unter Angabe der genauen Rechnungsdaten, den Betrag auf das Konto unserer Mandantin. Ende 2010 fordert nun der Insolvenzverwalter der inzwischen insolventen Firma B den Betrag zurück, da auch Spedition A zum maßgeblichen Zeitpunkt angeblich bereits "insolvenzreif" gewesen sein soll. Unsere Mandantin hatte allerdings keinerlei Kenntnisse von etwaigen Zahlungsproblemen der Spedition A", so Drumann.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Unternehmen also genau darauf achten, ob Kunde und Zahlender übereinstimmen. In jedem Fall ist es wichtig vorab zu kommunizieren, dass direkte Zahlungen erwünscht sind. "Ob ein Gläubiger die Zahlung ablehnen kann, wenn ein Dritter die Zahlung vornimmt, ist problematisch. Sind jedoch Umstände bekannt, die zwingend auf eine "Insolvenzreife" des Kunden schließen lassen, ist dies möglich. Wobei natürlich gerade dann ein besonderes wirtschaftliches Interesse daran besteht, es darauf ankommen zu lassen und zu hoffen, dass keine Post vom Insolvenzverwalter kommt", so Drumann. "Der Gläubiger sollte sich aber in diesem Fall wenigstens des Risikos bewusst sein."
Quelle: Bremer-Inkasso GmbH