Kein Widerrufsrecht bei Freizeit-Dienstleistungen im Internet
Archivmeldung vom 19.04.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittKauft ein Verbraucher online eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltungen, hat er gegenüber gesext.de kein Widerrufsrecht. Dies entschied das Amtsgericht Stuttgart (Az.: 50 C 6193/11), nachdem ein Jurist auf gesext.de zwei Dominas für 86 Euro ersteigerte, dann aber seine ersteigerten Herrinnen weder treffen noch die Verkaufsprovision zahlen wollte.
Natürlich hätte der Jurist die beiden Anfang 20-Jährigen nicht treffen müssen; selbst für seine 86 Euro Höchstgebot sollte der Frankfurter nicht aufkommen. Es ging ausschließlich um knapp 13 Euro Verkaufsprovision. Diese sollte er, wie es die AGBs von gesext.de vorsehen, an Stelle der beiden Dominas an gesext.de zahlen, da die Online-Auktion seinetwegen nicht realisiert wurde. Herbert Krauleidis, Geschäftsführer von gesext.de, wundert sich über diese Klage: "Es ist vermutlich nur auf gesext.de möglich, überhaupt eine erotische Verabredung mit zwei dominanten Girls für lediglich 86 Euro zu ergattern. So wie ich unsere Mitglieder kenne, ist es für die beiden gesext-Anbieterinnen schlimm genug, dass sie ihre Phantasie erst einmal nicht ausleben können. Es wäre noch schlimmer für sie, wenn sie darüber hinaus unverschuldet auf den Kosten der Verkaufsprovision sitzen blieben. Das fände jeder ungerecht."
Das Gericht am 7. März entschied nicht nur, dass es kein Widerrufsrecht gemäß § 312 B Abs. 3 Nr. 6 BGB gebe, sondern auch, dass es sich bei der gesext.de-Verkaufsprovision laut § 307 BGB sowie § 309 Nr. 5 und 6 BGB um keine Vertragsstrafe oder pauschalierten Schadensersatz handele. Vielmehr seien es tatsächlich entstandene Vertragskosten. Diese neuen, gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf sämtliche Freizeitgestaltungen, die im Internet gekauft werden und "zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen" sind.
Quelle: gesext.de, DOMOsoft.de GmbH (ots)