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Etliche alte Mietklauseln sind überholt - Nicht alles gilt noch, was der Mietvertrag vor vielen Jahren festlegte

Archivmeldung vom 12.07.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.07.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Ein Mietvertrag gilt nicht unverändert für alle Zeiten. Besonders bei der Kündigungsfrist und bei Schönheitsreparaturen hat es rechtliche Änderungen gegeben, die auch für alte Mietverhältnisse gelten.

"Sobald der Mieter ohne Bezug auf den Zustand der Wohnung zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wird, gilt die Regelung als unwirksam", erklärt Ulrich Ropertz, Jurist beim Deutschen Mieterbund in Berlin im Apothekenmagazin "Senioren Ratgeber". Änderungen gibt auch bei der Kündigungsfrist: Sie ist mittlerweile vereinheitlicht worden. Früher hing sie von der Mietdauer ab und konnte auf ein Jahr anwachsen - eine arge Belastung, wenn ältere Menschen etwa überraschend in ein Pflegeheim wechseln möchten. Heute kann man grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Quelle: Pressemitteilung Senioren Ratgeber

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