Etliche alte Mietklauseln sind überholt - Nicht alles gilt noch, was der Mietvertrag vor vielen Jahren festlegte
Archivmeldung vom 12.07.2006
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Freigeschaltet durch Jens BrehlEin Mietvertrag gilt nicht unverändert für alle Zeiten. Besonders bei der Kündigungsfrist und bei Schönheitsreparaturen hat es rechtliche Änderungen gegeben, die auch für alte Mietverhältnisse gelten.
"Sobald der Mieter ohne Bezug auf
den Zustand der Wohnung zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wird,
gilt die Regelung als unwirksam", erklärt Ulrich Ropertz, Jurist beim
Deutschen Mieterbund in Berlin im Apothekenmagazin "Senioren
Ratgeber". Änderungen gibt auch bei der Kündigungsfrist: Sie ist
mittlerweile vereinheitlicht worden. Früher hing sie von der
Mietdauer ab und konnte auf ein Jahr anwachsen - eine arge Belastung,
wenn ältere Menschen etwa überraschend in ein Pflegeheim wechseln
möchten. Heute kann man grundsätzlich mit einer Frist von drei
Monaten kündigen.
Quelle: Pressemitteilung Senioren Ratgeber