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Entschädigung bei Flugverspätung: EuGH bestätigt seine RechtsprechungNone

Archivmeldung vom 25.10.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.10.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: RainerSturm / pixelio.de
Bild: RainerSturm / pixelio.de

Verspätet sich ein Flug um mehrere Stunden, so besteht ein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von bis zu 600,-- EUR pro Person. Wesentliche Voraussetzungen für einen Anspruch sind, dass eine Flugverspätung von mindestens drei Stunden vorliegt. Weiter, dass es sich um einen innereuropäischen Flug handelt oder um einen Abflug von der EU in ein außereuropäisches Land. Bei einem Flug von außerhalb Europas nach Europa muss die Fluggesellschaft eine europäische Fluggesellschaft sein.

Dieser Anspruch beruht insbesondere auf Urteilen des EUGH und des BGH. Der EUGH hat seine eigene bisherige Rechtsprechung aus dem Jahre 2009 in diesem weiteren Grundsatzurteil bestätigt.

Nach wie vor besteht der Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, da eine Flugverspätung einer Annullierung ähnlich ist und für den Reisenden die gleichen Folgen hat.

Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden kann sich die Airline nur darauf berufen, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ für die Flugverspätung vorliegen würde. Außergewöhnliche Umstände können nur vorliegen z.B. bei Streik, Terroranschlägen, höhere Gewalt wie Vulkanausbruch etc. Die Gründe dürfen nicht im Verantwortungsbereich der Airline liegen. Ein behaupteter technischer Defekt reicht in aller Regel nicht aus.

Reisende können gemäß der Rechtsprechung des EUGH sich auf die EU Verordnung 261/2004 berufen und seit dem Inkrafttreten im Januar 2005 eine Entschädigung verlangen. Ausschließungsgründe können nur sein, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder dass die Forderung verjährt ist.

Der EUGH hat seine bisherige Rechtsprechung durch 2 anhängige Verfahren mit den Aktenzeichen C-581/10 und C-629/10 nun bestätigt.

Oftmals werden auch Ansprüche auf Entschädigungen auch damit abgelehnt, dass sich die Rechtsprechung ändern würde oder die Rechtsprechung in Frage gestellt wird etc. Die Rechtsprechung des EUGH wurde durch Fluggesellschaften in Frage gestellt und der EUGH hat sehr klar seine Rechtsprechung bestätigt. Dies war auch zu erwarten, da auch kein Grund vorlag die eigene Rechtsprechung zu ändern. Auch der Anwalt am Europäischen Gerichtshof hat die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung bereits vor der Entscheidung des EUGH gleichfalls auch beantragt.

Es besteht demnach auch weiterhin kein Grund sich mit Ablehnungen auf eine Forderung nach einer Entschädigung abzufinden. Nach einer klaren Aufforderung mit Fristsetzung an die Fluggesellschaft und einer darauf folgenden Ablehnung ist es ratsam sich an einen Anwalt zu wenden, der die Problematik der Flugverspätungen und insbesondere auch die taktischen Vorgehensweisen der Fluggesellschaften kennt.

Quelle: Udo Schmallenberg (News4Press)

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