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Startverbot für Drohne

Archivmeldung vom 03.05.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.05.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Für wenig Geld kann sich inzwischen jedermann eine mit einer Kamera ausgestatte Drohne kaufen - und sie im eigenen Garten starten lassen. Es war deswegen nur eine Frage der Zeit, bis Grundstücksnachbarn wegen Belästigung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor Gericht ziehen würden. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS setzte sich in einem derartigen Fall der "Überwachte" durch.

Der Fall: Die Lebensgefährtin eines Grundstückseigentümers lag an einem Sommervormittag auf einer Liege im Garten und las in einem Buch. Nach eigener Aussage wurde sie durch ein Motorengeräusch aufgeschreckt, das von oben kam. Es handelte sich um eine Flugdrohne, die nur wenige Meter über ihrem Kopf schwebte. Sie war vom Nachbaranwesen aus gestartet worden. Das wollten sich die Betroffenen nicht gefallen lassen. Sie forderten, dass es der Drohnenbesitzer in Zukunft unterlasse, Aufnahmen vom Grundstück und den darauf befindlichen Personen zu fertigen.

Das Urteil: Das Amtsgericht Potsdam entsprach diesem Ansinnen, stimmte der Unterlassungsklage zu und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von (theoretisch) bis zu 250.000 Euro. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: "Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der Beklagte seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören."

(Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 37 C 454/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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