BGH erhöht Chancen für Gläubiger verjährt geglaubter Forderungen
Archivmeldung vom 30.06.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil eine wichtige Frage des Verjährungsrechts geklärt, die durch die Verkürzung einiger Verjährungsfristen im Rahmen der Schuldrechtsreform entstanden war. Dem BGH zufolge wird die so genannte „regelmäßige Verjährungsfrist“ nur dann ab dem 01.01.2002 berechnet, wenn der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von seinem Anspruch hatte (Urteil vom 23.1.2007, XI ZR 44/06).
Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ die Verjährungsfristen für zahlreiche Ansprüche verkürzt hat, zum Beispiel von 30 Jahren auf drei Jahre. Für „Alt-Ansprüche“, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, hat dieses Gesetz angeordnet, dass die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet wird. Nach Auffassung mehrerer Instanzgerichte begann die kürzere, dreijährige Verjährungsfrist stets am 01.01.2002 - ohne Rücksicht darauf, ob dem Gläubiger die Forderung bekannt war. Diese „Alt-Ansprüche“ waren somit grundsätzlich Ende 2004 verjährt.
Der BGH hat
nun klargestellt, dass die „regelmäßige Verjährungsfrist“ (drei Jahre) nur dann
ab dem 01.01.2002 berechnet wird, wenn der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt auch
Kenntnis von seinem Anspruch hatte. „Wenn jemand erst nach dem 01.01.2002
erfahren hat, dass ihm eine andere Person etwas schuldet, hat die
Verjährungsfrist dementsprechend später begonnen“, erläutert Dr. Jörn Bosse,
Rechtsanwalt in der Sozietät FPS Fritze Paul Seelig in Hamburg, die Konsequenzen
der Karlsruher Entscheidung.
Wer bisher angenommen hat, sein “Alt-Anspruch“ sei durch die Gesetzesreform in drei Jahren ab dem 01.01.2002 verjährt, d.h. bereits Ende 2004, kann möglicherweise aufatmen. Das aktuelle BGH-Urteil gibt jedem Gläubiger die Gelegenheit, die Verjährungsfrage prüfen zu lassen. „Bei Ansprüchen mit der üblichen dreijährigen Verjährungsfrist hilft es dem Gläubiger bereits, wenn er erst im Jahr 2004 von den Tatsachen, auf denen seine Forderung beruht, oder von der Person des Schuldners erfahren hat. Sollte der Gläubiger diese Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt erlangt haben, kann sich die Verjährung z.B. auch durch Korrespondenz mit dem Schuldner verschoben haben“, resümiert Rechtsanwalt Bosse.
Quelle: Pressemitteilung Rechtsanwalt Dr. Jörn Bosse