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Von der Stadt enteignet: Betroffener musste den Gewinn nicht versteuern

Archivmeldung vom 11.05.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.05.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung eines privaten Grundstücks auf sich selbst anordnet, muss der enteignete Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern.

Der Fall: Ein Grundstückseigentümer verlor aufgrund städtischer Anordnung im Zusammenhang mit einem Bodensonderungsverfahren das Eigentum an seinem Grundstück. Er wurde dafür von der Kommune entschädigt. Der Fiskus betrachtete die Angelegenheit als ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft.

Das Urteil: "Der Senat ist der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (...) voraussetzt, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist", hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Dazu gehöre auch "ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden". Daran fehle es hier, der Eigentumswechsel sei "gegen bzw. ohne seinen Willen" vollzogen worden. Es waren also keine Steuern fällig.

(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 1 K 71/16, Revision beim BFH unter Aktenzeichen IX R 28/18)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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