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Versicherung muss Reparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert ersetzen

Archivmeldung vom 15.03.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.03.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden: Wird ein beschädigtes Fahrzeug nach Unfall fachgerecht repariert, so muss die haftende Versicherung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert zahlen (BGH, Urteil vom 08.12.2009, Az. VI ZR 119/09, ständige Rechtsprechung).

Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden: B erleidet Fahrzeugschaden bei Verkehrsunfall, allein verursacht und verschuldet von A. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten am Kfz von B EUR 6.300,00 brutto, der Wiederbeschaffungswert beträgt nur EUR 5.300,00 und der Restwert EUR 2.700,00. Versicherung von A zahlt EUR 2.700,00. B klagt auf weitere EUR 2.600,00 mit der Behauptung er habe das Fahrzeug repariert und fahre es weiter. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden: Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, können auch diese Kosten abgerechnet werden. Voraussetzungen sind allerdings fachgerechte Reparatur, konkrete Schadensberechnung und Durchführung der Reparatur wie im Gutachten. Vorliegend hatte der Kläger diese Voraussetzungen nicht dargelegt.

Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden: "Bei Konstellation der vorliegenden Art sollte immer die Reparatur laut Gutachten und durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Werkstatt sollte vorab bestätigen, dass sie den Schaden laut den Kostensätzen im Gutachten repariert. Dadurch sollen Risiken auf spätere Kostenbeteiligung des Geschädigten vermieden werden", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.

Quelle: Rechtsanwalt Horrion

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