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Einzelner kann nicht klagen: Es ging um Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in der WEG

Archivmeldung vom 21.10.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.10.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Es ging um Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in der WEGEs kommt immer wieder vor, dass sich ein einzelner Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft an der vermeintlich zweckwidrigen Nutzung einer Nachbarswohnung stört. B
Es ging um Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in der WEGEs kommt immer wieder vor, dass sich ein einzelner Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft an der vermeintlich zweckwidrigen Nutzung einer Nachbarswohnung stört. B

ildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Es kommt immer wieder vor, dass sich ein einzelner Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft an der vermeintlich zweckwidrigen Nutzung einer Nachbarswohnung stört. Doch seit der WEG-Reform kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in solchen Fällen nur noch die Gemeinschaft klagen.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 86/21)

Der Fall: Eine Eigentümerin hatte Großes vor. Sie wollte von ihrer Erdgeschosswohnung aus einen Durchbruch in Richtung Keller vornehmen lassen und dort dann ein Gästezimmer einrichten. Ein Miteigentümer ging gerichtlich dagegen vor und forderte Unterlassung. Doch durch zwei Instanzen wurde die Klage abgewiesen - mit der Begründung, der Kläger könne diesen Anspruch gar nicht geltend machen. Das letzte Wort hatte im Revisionsverfahren der Bundesgerichtshof.

Das Urteil: Die höchste Gerichtsinstanz schloss sich der vorausgegangenen Rechtsmeinung von Amts- und Landgericht an. Nur die Eigentümergemeinschaft könne einen Unterlassungsanspruch gegenüber einem bestimmten Mitglied durchsetzen. Erst dann, wenn die Gemeinschaft einen solchen Schritt verweigere, sei es unter bestimmten Umständen für den Einzelnen möglich, ein Einschreiten zu erzwingen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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