Urteil: AfD hat keinen Anspruch auf Ausschussvorsitze im Bundestag
Archivmeldung vom 18.09.2024
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDie AfD hat keinen generellen Anspruch darauf, im Bundestag Vorsitzende von Ausschüssen zu stellen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch in zwei Organstreitverfahren.
Die Organklagen der AfD-Fraktion seien teilweise als unbegründet
zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen worden, so die
Karlsruher Richter. Eine Verletzung des Rechts der AfD auf
Gleichbehandlung als Fraktion in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen
und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des
Bundestages liegt demnach nicht vor. Die AfD könne sich zwar auf das
Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze
stützen, die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der
Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses
bewegten sich jedoch "im Rahmen der dem Bundestag zustehenden
Geschäftsordnungsautonomie".
Weil es nicht um spezifische
Statusrechte der Abgeordneten und Fraktionen, sondern allein um die
Teilhabe an erst durch die Geschäftsordnung eingeräumten
Rechtspositionen gehe, sei der alleinige verfassungsrechtliche
Prüfungsmaßstab das Willkürverbot, so das Gericht weiter. Die
Entscheidung der Karlsruher Richter erfolgte einstimmig.
In den
Verfahren ging es einerseits um die Abwahl von Stephan Brandner als
Vorsitzender des Rechtsausschusses im November 2019 und andererseits um
die Verweigerung der Wahl der von der AfD benannten Kandidaten für drei
Ausschuss-Vorsitze seit der Bundestagswahl 2021.
Nach der
Geschäftsordnung des Bundestages "bestimmen" die Ausschüsse ihre
Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach zuvor getroffenen
Vereinbarungen im Ältestenrat. Traditionell sehen diese Vereinbarungen
eine Berücksichtigung aller Fraktionen nach ihrem jeweiligen
Stärkeverhältnis vor - die AfD-Kandidaten erhielten aber jeweils keine
Mehrheit. Die AfD sah sich hierdurch in ihren Rechten auf
Gleichbehandlung als Fraktion, auf effektive Opposition und auf faire
und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages verletzt
(Urteil vom 18. September 2024 - 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21).
Quelle: dts Nachrichtenagentur