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Befristete Versetzung eines Beschäftigten begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte

Archivmeldung vom 20.08.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.08.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Wenn ein Arbeitnehmer (Beamter) von seinem Arbeitgeber lediglich für drei Jahre an einen anderen als seinen bisherigen Dienstort abgeordnet wird, dann begründet das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Betroffene kann deswegen seinen tatsächlich entstandenen Aufwand in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Der Fall: Ein Finanzbeamter wurde von seinem Dienstherrn mit schriftlicher Befristung versetzt. Er vertrat die Meinung, dass genau deswegen keine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet worden sei. Er kehre ja innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens wieder zurück. Der Fiskus akzeptierte diese Argumentation nicht und ging von einem neu entstandenen Dienstort aus.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof als höchste zuständige Instanz schlug sich auf die Seite des Steuerzahlers und gestand ihm den Werbungskostenabzug in voller Höhe zu. Wegen seiner befristeten Beschäftigung an dem anderen Ort blieben dem Betroffenen schließlich kaum Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 72/12)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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