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Stille Nacht, strittige Nacht Wie vor Gericht um Weihnachten und Silvester gestritten wird

Freigeschaltet am 21.12.2024 um 09:07 durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Kaum jemand dürfte Interesse daran haben, ausgerechnet zur Advents- und Weihnachtszeit oder zwischen den Jahren zu streiten. Dennoch gibt es immer wieder Situationen, in denen es gerade an diesen Tagen zu Auseinandersetzungen kommt. Mal geht es um einen Brand in der Nachbarwohnung und einen dadurch nötigen Auszug, mal um den Weihnachtsmarkt und mal um das Streuen am Silvesterabend. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe Urteile deutscher Gerichte zu diesem Themenkomplex gesammelt.

Kommt es über die Weihnachtstage hinweg in einer Mietwohnung immer wieder zu einem Heizungsausfall, so ist das natürlich besonders ärgerlich. Denn in dieser Zeit verbringen die Menschen viel Zeit zu Hause. Sie wollen feiern und nicht gestört werden. Im konkreten Fall informierte der Mieter stets den Hausmeister, der dann auch die Heizung wieder zum Laufen brachte. Trotzdem gestand das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 33 C 588/11-76) den Betroffenen eine Mietminderung um 25 Prozent zu.

Noch weit schlimmer erwischte es eine Familie, die wegen eines Brandes in einer Nachbarwohnung über Weihnachten ihre eigenen vier Wände verlassen musste und über längere Zeit nicht zurückkehren konnte. Die Instandsetzungszeit betrug 18 Monate, während derer keine Miete bezahlt werden musste. Die Mieter forderten zudem rund 19.000 Euro für anderweitige Unterbringung. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 414 C 22911/18) entsprach dem nicht, denn der Eigentümer habe den Mangel, der Auslöser für den Auszug war, nicht zu vertreten.

Wer einen Weihnachtsmarkt besucht, der möchte dabei nicht unbedingt von mehreren Videokameras erfasst werden. Doch die erhöhte Gefahrenlage im öffentlichen Raum kann das wegen der Gefahr größerer Straftaten inzwischen durchaus erfordern. Das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 10 A 5210/22) gestattete jedenfalls mit dieser Begründung die Überwachung eines Weihnachtsmarktes mit Videokameras.

Weihnachtsmärkte sind nicht nur der Lieblingsort vieler Deutscher während der Adventszeit, sondern auch begehrte Plätze für Standbetreiber. Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 5 B 10/12) entschied, dass eine Gemeinde bei mehr Nachfrage als vorhandenen Stellplätzen über ein Punktesystem bestimmen darf, wer auf dem Markt vertreten ist.

Das Glockenläuten von Kirchen ist für manche Anwohner immer wieder ein Stein des Anstoßes. Im Ortsteil einer Kommune wurde werktags zweimal sowie am Weihnachtsnachmittag und an Feiertagen jeweils einmal am Nachmittag geläutet, was einem Nachbarn zu oft erschien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 4 U 17/18) stimmte der geforderten Reduzierung der Lautstärke nicht zu. Schließlich handle es sich jedes Mal nur um zweieinhalb Minuten.

Wenn ein Weihnachtsbaum im öffentlichen Raum nicht standsicher und damit fehlerhaft aufgestellt wurde, dann haftet der Aufsteller (hier: städtische Mitarbeiter im Auftrag einer Eigentümergemeinschaft) für den entstehenden Schaden. Der Baum war an Heiligabend umgeweht worden und hatte eine Kurierfahrerin verletzt. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 22 U 137/21) hätte der Baum so stabil stehen müssen, dass er den zu erwartenden Winden standhält.

Ist kein erhöhter Publikumsverkehr zu erwarten, dann darf der Eigentümer eines Wohngrundstücks am Silvesterabend um 20 Uhr das Streuen von Sand auf dem Gehsteig einstellen. Hier war eine Fußgängerin zwischen 22:40 und 23:30 Uhr gestürzt und hatte sich verletzt. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 21 U 16/18) urteilte, dass es sich nicht um einen besonders frequentierten Ort gehandelt habe und deswegen auch an Silvester keine erweiterte nächtliche Winterdienstpflicht bestanden habe.

Der Eigentümer einer Wohnung darf seinem Mieter die fristlose Kündigung aussprechen, wenn dieser in dem Objekt mit Glasscherben ummantelte sogenannte "Polenböller" lagert. Dies entschied das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 474 C 13200/19). Der Mieter hatte beabsichtigt, die Böller nicht in der Silvesternacht, sondern zur Bekämpfung einer Rattenplage einzusetzen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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