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Anspruch auf Beseitigung von Mängeln an Mietwohnung verjährt nicht

Archivmeldung vom 17.02.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.02.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine mieterfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt: Vermieter müssen auch seit längerem bestehende Mängel an einer Mietwohnung beheben, wenn der Mieter dies fordert. Der Anspruch auf die Beseitigung solcher Mängel verjährt nicht, wie der BGH in einem Grundsatzurteil am Mittwoch entschied.

Nach Auffassung der Richter ist es die "Dauerverpflichtung" der Vermieter, Wohnungen in einem "gebrauchstauglichen Zustand" zu erhalten und dazu etwa nachträglich Trittschalldämmungen einzubauen. (AZ: VIII ZR 104/09)

Im aktuellen Fall klagte eine 81-jährige Mieterin erfolgreich auf den nachträglichen Einbau von Schallschutzdämmungen eines 1990 zur Wohnung ausgebauten Dachgeschosses über ihr. Sie hatte den Vermieter darum 2002 ein erstes Mal gebeten, nach einem Mieterwechsel davon absehen und die Forderung nach dem Einzug eines offenbar lauteren Mieters 2006 wieder erhoben. Der Vermieter verweigerte die nachträgliche Schallisolierung mit der Begründung, die Mieterin habe den Mangel längere Zeit hingenommen, er sei deshalb verjährt. Der BGH betonte nun in seinem wegweisenden Urteil, dass Mieter solange Anspruch auf die Beseitigung von Mietmängeln haben, wie der Mangel besteht. Dieser Anspruch sei "unverjährbar".

Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, begrüßte die Entscheidung. Mieter müssten nun nicht aus Furcht vor Verjährung sofort Gerichte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche einschalten, sondern könnten es erst "im Guten" versuchen, erklärte Siebenkotten in Berlin.

Quelle: premiumpresse

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