OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Gesichtsschleier-Verbot am Steuer
Frauen muslimischen Glaubens haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Gesichtsschleier. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte am Dienstag eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.
Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung damit begründet,
dass sie sich gemäß ihrem Glauben außerhalb ihrer Wohnung nur
vollverschleiert zeigen dürfe. Da sie im Auto den Blicken fremder
Menschen ausgesetzt sei, müsse es ihr erlaubt werden, beim Führen eines
Kraftfahrzeugs ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts unter
Aussparung der Augenpartie zu verschleiern. Das Verwaltungsgericht hatte
die Klage abgewiesen.
Der 1. Senat des OVG hat den Antrag der
Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit ihren Einwendungen
habe die Klägerin es nicht vermocht, ernstliche Richtigkeitszweifel an
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken oder Verfahrensfehler
aufzuzeigen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Tragen einer
Gesichtsverschleierung während des Autofahrens für die
Religionsausübung typischerweise keine wesentliche Einschränkung bedeute
und angesichts der zeitlich und örtlich eingeschränkten Wirkung des
Verbots hinzunehmen sei, habe sie nicht durchgreifend infrage stellen
könne.
Dasselbe gelte für die Annahme des Verwaltungsgerichts,
dass das der zuständigen Behörde bei der Frage der Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, weil
der Eingriff zur Sicherstellung der effektiven automatisierten
Verkehrsüberwachung gerechtfertigt sei, so das Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar (Beschluss vom 25. April 2025 - OVG 1 N 17/25).
Quelle: dts Nachrichtenagentur