Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt Testpflicht in Pflege- und Altenheimen für Pfleger
Archivmeldung vom 15.03.2021
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Freigeschaltet durch Sanjo BabićDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in zwei Beschlüssen vom heutigen Tag mit den infektionsschutzrechtlichen Überwachungsmaßnahmen in Pflege- und Altenheimen auseinandergesetzt. Dabei setzte er die infektionsschutzrechtliche Beobachtung für die Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug. Gleichzeitig lehnte er den Eilantrag gegen die Testpflicht für Besucher ab. Dies teilt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Pressemitteilung mit.
Weiter heißt es in der Pressemitteilung: Nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stehen die Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen unter Beobachtung und müssen sich
mindestens dreimal wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen. Mit der Beobachtung können für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechtseingriffe, insbesondere Untersuchungspflichten verbunden sein.
Hiergegen wandte
sich die bereits gegen das Coronavirus geimpfte Pflegedienstleiterin eines Seniorenzentrums aus Unterfranken mit einem Eilantrag. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat setzte diese Regelungen mit allgemeiner Wirkung
zum 4. März 2021 vorläufig außer Vollzug. Zur Begründung führte er aus, eine
behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht
voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht
bestehe bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres.
Abgelehnt hat das Gericht den Eilantrag einer Privatperson aus dem Landkreis
Würzburg, die sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests
für Besucher gewandt hatte. Die Pflicht sei derzeit voraussichtlich rechtmäßig,
weil sie die Aufrechterhaltung wichtiger Sozialkontakte ermögliche und der Isolation der Bewohner vorbeuge.
Der mit der Testung verbundene Aufwand sei den
Besuchern angesichts dessen zumutbar. Dies gelte auch, wenn die Bewohner
der Einrichtung bereits weitgehend geimpft seien, weil es immer noch ungeimpfte
Bewohner und Pflegekräfte gebe und über die Wirksamkeit der Impfung jedenfalls derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen.
Solange nicht eindeutig erkennbar sei, dass durch das Impfprogramm das Infektionsgeschehen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen
Infektionszahlen gerechtfertigt.
Gegen die Beschlüsse des Senats gibt es keine Rechtsmittel.