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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt Testpflicht in Pflege- und Altenheimen für Pfleger

Archivmeldung vom 15.03.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.03.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Richter, Gericht, Justiz, Urteil, Anklage, Verfahren, Gerichtsverhandlung (Symbolbild)
Richter, Gericht, Justiz, Urteil, Anklage, Verfahren, Gerichtsverhandlung (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in zwei Beschlüssen vom heutigen Tag mit den infektionsschutzrechtlichen Überwachungsmaßnahmen in Pflege- und Altenheimen auseinandergesetzt. Dabei setzte er die infektionsschutzrechtliche Beobachtung für die Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug. Gleichzeitig lehnte er den Eilantrag gegen die Testpflicht für Besucher ab. Dies teilt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Pressemitteilung mit.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung: Nach der Bayerischen  Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stehen die Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen unter Beobachtung und müssen sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen. Mit der Beobachtung können für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechtseingriffe, insbesondere Untersuchungspflichten verbunden sein.

Hiergegen wandte sich die bereits gegen das Coronavirus geimpfte Pflegedienstleiterin eines Seniorenzentrums aus Unterfranken mit einem Eilantrag. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat setzte diese Regelungen mit allgemeiner Wirkung zum 4. März 2021 vorläufig außer Vollzug. Zur Begründung führte er aus, eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres. Abgelehnt hat das Gericht den Eilantrag einer Privatperson aus dem Landkreis Würzburg, die sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests für Besucher gewandt hatte. Die Pflicht sei derzeit voraussichtlich rechtmäßig, weil sie die Aufrechterhaltung wichtiger Sozialkontakte ermögliche und der Isolation der Bewohner vorbeuge.

Der mit der Testung verbundene Aufwand sei den Besuchern angesichts dessen zumutbar. Dies gelte auch, wenn die Bewohner der Einrichtung bereits weitgehend geimpft seien, weil es immer noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte gebe und über die Wirksamkeit der Impfung jedenfalls derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen. Solange nicht eindeutig erkennbar sei, dass durch das Impfprogramm das Infektionsgeschehen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen Infektionszahlen gerechtfertigt. Gegen die Beschlüsse des Senats gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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