Geschäfte müssen beworbene Waren zumindest einen Tag lang vorrätig haben
Archivmeldung vom 18.05.2005
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Freigeschaltet durch Michael DahlkeEs liegt eine irreführende Werbung über den Warenvorrat vor, wenn der beworbene Artikel bereits am ersten Verkaufstag ausverkauft ist. Das gilt auch, wenn die Werbung mit dem Hinweis versehen ist, dass der Artikel „trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft sein kann“. Ein Service vom: Verlag Otto Schmidt
Dieser Hinweis kann allenfalls die Vermutung des § 5 Abs.5 UWG widerlegen, dass der Verkehr eine ausreichende Bevorratung für zwei Tage erwartet. Der Artikel muss dennoch zumindest am ersten Verkaufstag verfügbar sein.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Antragsgegnerin betreibt eine der größten Lebensmittel-Ketten in Deutschland. Sie warb in einem Prospekt, der ab dem 17.11.2003 gelten sollte, unter anderem für eine digitale Personenwaage zum Preis von 24,99 Euro und für einen Weihnachts-Kerzenleuchter zum Preis von 9,99 Euro. Die Werbung für den Kerzenleuchter war mit dem Hinweis versehen, dass der Artikel trotz ausreichender Bevorratung kurzfristig ausverkauft sein könne.
Tatsächlich waren Kerzenleuchter und Waage in einer Filiale der Antragsgegnerin bereits am Morgen des 17.11.2003 ausverkauft. Dies beanstandete der Antragsteller als wettbewerbswidrig und verlangte die Unterlassung der Werbung. Er erwirkte gegen die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, die das LG bestätigte. Die gegen das Widerspruchsurteil gerichtete Berufung der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin aus §§ 3, 5 Abs.5, 8 Abs.1, 3 Nr.2 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung.
Im Hinblick auf die Personenwaage greift die Vermutung des § 5 Abs.5 UWG, wonach der Verkehr - unter Berücksichtigung der Art der Ware, der Gestaltung der Werbung, der Attraktivität des Preises und der Größe und Bedeutung des werbenden Unternehmens - eine ausreichende Bevorratung der beworbenen Waren jedenfalls für zwei Tage erwartet. Zwar nennt § 5 Abs.5 UWG als Kriterien nur die Art der Ware sowie die Gestaltung und Verbreitung der Werbung. Es können aber auch alle sonstigen Umstände berücksichtigt werden, die für die Verkehrserwartung maßgeblich sind.
Der Kerzenleuchter musste zumindest am ersten Verkaufstag vorrätig sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis, dass dieser Artikel womöglich kurzfristig ausverkauft ist. Auf Grund dieses Hinweises kann man zwar möglicherweise nicht mehr von dem Regelfall einer Verfügbarkeit des Artikel für zwei Tage ausgehen. Der Verkehr erwartet aber jedenfalls eine Verfügbarkeit am ersten Verkaufstag.
Quelle: http://www.otto-schmidt.de/newsletter/wirtschaftsr_41847.html