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Keine Kündigung trotz Einbruchs: Mieter konnte einen guten Grund für sein Verhalten nennen

Archivmeldung vom 20.05.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.05.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Mieter konnte einen guten Grund für sein Verhalten nennenEigentlich sollte es ziemlich klar sein, dass einem Mieter nach einem Einbruch in die Nachbarwohnung gekündigt werden kann.
Mieter konnte einen guten Grund für sein Verhalten nennenEigentlich sollte es ziemlich klar sein, dass einem Mieter nach einem Einbruch in die Nachbarwohnung gekündigt werden kann.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Eigentlich sollte es ziemlich klar sein, dass einem Mieter nach einem Einbruch in die Nachbarwohnung gekündigt werden kann. Doch die Rechtsprechung kennt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch Ausnahmen.

(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 66 S 162/22)

Der Fall: Ein Mieter bemerkte nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub einen Wasserschaden an zwei Wänden seiner Wohnung. Auch auf dem Boden hatte sich eine Pfütze gebildet. Um schnell reagieren zu können, brach er gewaltsam in die über ihm liegende, zu dem Zeitpunkt leerstehende Wohnung ein. Daraufhin sprach ihm der Vermieter die Kündigung aus.

Das Urteil: Bei einer derartigen Selbsthilfe handle es sich nicht um eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mieters und deswegen sei keine Kündigung möglich, entschied das Landgericht. Dass sich der Schaden schon über längere Zeit entwickelt hatte und das schnelle Eingreifen gar nichts änderte, habe der Mieter zu dem Zeitpunkt nicht wissen können.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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