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Telefonische Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist zu bezahlen

Archivmeldung vom 10.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Marburger Bund Hessen hat einen wichtigen Erfolg in einer tarifrechtlichen Streitigkeit errungen. Das zum Landeswohlfahrtsverband Hessen gehörende Zentrum für Soziale Psychiatrie Hochtaunus gGmbH ist auch in zweiter Instanz zur Zahlung der Zeit der telefonischen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nach § 11 Abs.3 TV-Ärzte/VKA verpflichtet worden.

Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) vertrat für den Bereich der ZSP in Hessen die Auffassung, dass die telefonischen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mit einem Einsatz im Krankenhaus verbunden sind, nicht mehr zu vergüten seien, sondern nur Einsätze im Krankenhaus. Das ZSP Hochtaunus hat durch anwaltlichen Schriftsatz sogar vortragen lassen, "dass einer der Hintergründe für die Beschränkung der Vergütung während der Rufbereitschaft auf Arbeitsleistungen vor Ort im Krankenhaus die damit erreichbare bessere Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung durch die Ärztinnen und Ärzte für die einzelnen Arbeitgeber war". Das damit den Ärzten entgegengebrachte Misstrauen ist ungeheuerlich. Die Argumentation ist besonders deshalb befremdlich, da die Ärztinnen in einer Tagesklinik und in einem Projekt aufsuchender Psychiatrie "Ambulante Psychiatrische Akutbehandlung zu Hause" arbeiten und zur Nachtzeit gar nicht in die Klinik hätten kommen können. Die besonders belastende und teilweise umfangreiche nächtliche psychiatrische Akutbetreuung sollte nach Auffassung des Arbeitgebers kostenlos per Telefon erfolgen!

Die vom Marburger Bund Hessen hiergegen erhobenen Klagen zweier Mitglieder hatten bereits in der ersten Instanz Erfolg. Mit Urteil LAG Hessen vom 06.02.2009 unter den Aktenzeichen 3 Sa 750/08 und 3 Sa 751/08 gab die Kammer den Klägerinnen Recht, die ihre Vergütung für während der Rufbereitschaft geleistete telefonische Inanspruchnahme eingeklagt hatten. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ist zugelassen worden. 

Quelle: RA Udo Rein

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