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Karneval: Alkoholkonsum für Autofahrer grundsätzlich tabu

Archivmeldung vom 19.02.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.02.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Wer ausgiebig Karneval feiern und dabei auf das eine oder andere Bierchen nicht verzichten will, sollte den Wagen auf jeden Fall zu Hause stehen lassen. "Autofahren und Alkohol - selbst in kleinen Mengen - vertragen sich nicht", erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Für Fahranfänger, die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden oder unter 21 Jahre alt sind, schreibt der Gesetzgeber die 0-Promille-Regelung ohne Ausnahme vor. "Die sollte prinzipiell für jeden verantwortungsbewussten Kraftfahrer gelten", betont der TÜV Rheinland-Fachmann.

Wer mit 0,5 Promille Alkoholkonzentration im Blut bei einer Verkehrskontrolle erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot. Ab 1,1 Promille beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit, und es liegt zugleich eine Straftat vor. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr wird der Führerschein entzogen. Derselbe Tatbestand kann schon bei 0,3 Promille gelten, wenn der Fahrer der Polizei durch unsichere Fahrweise wie Schlangenlinien auffällt oder einen alkoholbedingten Unfall verursacht. "Außerdem können wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Leistungsverluste bei der Kasko- sowie Regressforderungen bei der Haftpflichtversicherung drohen", sagt der TÜV Rheinland-Experte. Ab 1,6 Promille ordnet schließlich die Führerscheinstelle die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) an, bevor sie die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Fußgänger können in der Ausnüchterungszelle landen

Auch Radfahrer sollten sich nach verstärktem Alkoholkonsum zu ihrer eigenen Sicherheit nicht in den Sattel schwingen. Spätestens ab 1,6 Promille gelten sie vor dem Gesetzgeber ebenfalls als fahruntauglich. Besitzen sie einen Führerschein, müssen auch sie den "Lappen" abgeben. "Für Fußgänger gibt es zwar keine Promillegrenze, doch wer alkoholisiert den Straßenverkehr durch unkontrolliertes Verhalten gefährdet und dabei den Ordnungshütern auffällt, muss damit rechnen, in der Ausnüchterungszelle zu landen", unterstreicht TÜV Rheinland-Experte Sander.

Quelle: TÜV Rheinland AG (ots)

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