DDV kritisiert das BGH-Urteil gegen unerwünschte E-Mail-Werbung scharf
Archivmeldung vom 17.12.2015
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAls "völlig inakzeptabel, weltfremd und überzogen" wertet DDV-Präsident Patrick Tapp eine gestern bekanntgewordene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Darin wurde einem Verbraucher Recht gegeben, der sich gegen kleine Werbezusätze am Ende einer an ihn gerichteten automatisch generierten Eingangsbestätigungsmail zur Wehr setzte (Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). Begründet wurde das BGH-Urteil mit der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Verbrauchers.
Mitte Dezember 2013 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Diese bestätigte ihm daraufhin den Erhalt der E-Mail mit einer automatischen Bestätigungs-E-Mail, die im unteren Teil ein Werbeangebot enthielt.
Bei dieser so genannten No-Reply-Mail, die im Betreff sofort als Eingangsbestätigungsmail erkennbar war, handelt es sich eben gerade nicht um eine klassische Werbe-E-Mail. Zudem sei überhaupt keine Erheblichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers zu erkennen, so Tapp, da diesem weder Kosten noch Mühen durch etwaiges Aussortieren von Werbe-E-Mails entstanden sind. Die Mail musste ohnehin geöffnet werden bzw. war bereits durch die Kenntlichmachung im Betreff als Eingangsbestätigung - wie vom Verbraucher gewünscht - zu erkennen.
"Wenn dies Schule macht, können wir konsequenterweise auch gleich die E-Mail-Signatur der Unternehmen abschaffen, da man diese genauso gut als unternehmensbezogene Werbung zur Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen ansehen könnte", so der DDV-Präsident weiter.
Quelle: DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e.V. (ots)