Mit Streugut gegen den Schnee – alles zum Thema Streuen im Winter
Archivmeldung vom 21.01.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittMit dem ersten Schnee kommen auch wieder die Gefahren für die Autofahrer und die Fußgänger – die Glätte auf der Straße und Bürgersteigen kann oft zum Verhängnis werden. Vor allem für die Hausbesitzer wird in der kalten Jahreszeit, weil es dann heißt: Raus aus den Federn, um den Schnee wegzuräumen und Streugut auf dem Gehweg zu streuen.
Womit darf man eigentlich im Winter streuen? Salz ist zwar sehr beliebt, weil sie extrem effektiv ist. Allerdings wird sie immer weniger gerne als Streumittel gesehen, weil sie umweltschädlich ist, die Infrastruktur und Fahrzeuge schädigt, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Daher sollte man Salz nur auf städtischer oder kommunaler Ebene einsetzen. Viele Gemeinden haben sich für ein Salzverbot als Streumittel im Winter ausgesprochen. Für den privaten Gebrauch jedoch lässt sich Streusalz nach wie vor verwenden. Im Internet lässt sich zum Beispiel die ganze Ausrüstung für den Streudienst zu Hause unter http://www.seton.de/203/Streusalz-und-Streuwagen/ bestellen. Außer Salz, gibt es mittlerweile auch andere Möglichkeiten, um im Winter die Straßen und Gehwege sicher zu halten. Dazu gehört beispielsweise der Sand, Split oder Sägespäne. Der Nachteil von den Streugutarten ist der, dass man sie später beseitigen muss. Die Sägespäne verrotten nach einigen Wochen von selbst und müssen deswegen im Frühjahr nicht extra weggefegt werden. Man sollte sich von dem Wintereinbruch nicht überraschen lassen und für entsprechenden Vorrat schon im Herbst sorgen.
Rechte und Pflichten der Eigentümer im Winter
Der Hauseigentümer, der in den meisten Fällen auch als Vermieter gilt, muss den Mietern unterschiedliche Geräte zu Verfügung zu stellen, damit sie den Schnee aufräumen und die Wege entsprechend sicher für die Fußgänger bereiten können. Auch der Streumittel ist die Sache des Vermieters. Schnee und Glätte müssen tagtäglich rechtzeitig beseitigt werden. Das heißt, dass bevor der Berufsverkehr einsetzt, die Wege passierbar sein müssen, dazu sind die Eigentümer verpflichtet. In den Mehrfamilienhäusern ist mit dem Schneeräumen meistens der Hausmeister oder Winterdienst-Firma beauftragt. Die Winterpflichten können auch an die Mieter übertragen werden. Als Mieter sollte man unbedingt auf die entsprechenden Vereinbarungen im Mietvertrag achten, damit man kein böses Erwachen im Winter erlebt. Beim andauernden Schneebefall müssen die Wege mehrmals, mindestens drei Mal am Tag, geräumt werden.