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Bank muss bei Anlageberatung über Abwärtstrend aufklären

Archivmeldung vom 13.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Oberlandesgericht Saarbrücken verurteilte in einer Entscheidung vom Januar 2003 eine Bank, die dem Anleger für rd. EURO 25,00 die ausgesprochen hatte, sich an einem Fonds zu beteiligen, der zu diesem Zeitpunkt bereits schon einen starken Abwärtstrend aufwies.

Der Bankkunde wurde von seinem Anlageberater der Bank hierauf nicht hingewiesen. Nachdem er sein Kapital vollständig verloren hatte, verlangte er von der Bank Schadensersatz.

Das OLG Saarbrücken gab dem Anleger Recht. Bei der Beratung über eine Geldanlage muss eine Bank den Kunden ungefragt über einen sich abzeichnenden Abwärtstrend des Anlagemodells hinweisen.

„Dieses Urteil kann auch für Schadensersatzprozesse in Sachen Lehman-Zertifikaten herangezogen werden, werden dort die grundsätzlichen Beratungsverpflichtungen eines beratenden Kreditinstituts dargestellt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein der Bankkunden e.V.

Dieses Urteil können Sie vom Schutzverein der Bankkunden beziehen.

Quelle: Schutzverein der Bankkunden e.V.

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