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Wenn der Investor kündigt

Archivmeldung vom 05.09.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.09.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Auch die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft können mit dem Hinweis auf Eigenbedarf ein Mietverhältnis kündigen. Mit diesem Urteil wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, nachdem es in untergeordneten Instanzen Zweifel daran gegeben hatte.

Der Fall:

Eine aus vier Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwarb ein Mehrfamilienhaus, sanierte die Wohnungen und verkaufte diese. Im Falle einer noch nicht sanierten Wohnung sprach man den Mietern nach über 30 Jahren die Kündigung aus. Die Begründung: Es bestehe Eigenbedarf für die Tochter eines der Gesellschafter. Das Landgericht München lehnte dies ab. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dürfe aus Gründen des Bestands- und Verdrängungsschutzes einem Mieter von vorne herein nicht wegen Eigenbedarfs eines Mitglieds bzw. dessen Angehörigem die Kündigung aussprechen.

Das Urteil:

Der Bundesgerichtshof sah das nicht so und blieb bei seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine solche Kündigung möglich machte. Anspruch auf Eigenbedarf könnten zwar nur natürliche Personen geltend machen, allerdings unterschieden sich die Gesellschafter einer GbR in dieser Hinsicht auch nicht allzu sehr von einem privaten Hauseigentümer oder einer Erbengemeinschaft.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 232/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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