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Schadenersatz nach Diebstahl aus Umkleideraum

Archivmeldung vom 06.12.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.12.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thomas Siepmann / pixelio.de
Bild: Thomas Siepmann / pixelio.de

Werden aus einem Umkleideraum Gegenstände gestohlen, nachdem eine Lehrerin vergessen hat, den Raum abzuschließen, kann der Geschädigte Schadenersatz vom Schulträger verlangen. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. das Oberlandesgericht Naumburg.

Verursacht ein Beamter in Ausübung seines Dienstes einen Schaden, haftet grundsätzlich erst einmal der Staat (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 34 Grundgesetz). Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Beamte in Regress genommen werden. In den neuen Bundesländern gelten zum Teil besondere Regelungen. Grundvoraussetzung der Staatshaftung ist, dass der Beamte seine dienstlichen Pflichten verletzt hat.

Der Fall: Die Lehrerin einer Magdeburger Berufsschule hatte vergessen, während des Sportunterrichts den Umkleideraum abzuschließen. Zu dieser Zeit fand an der Berufsschule eine Diebstahlserie statt, deren Täter nie ermittelt werden konnte. Einem Schüler wurden während des Sportunterrichts seine Hose, sein Handy und sein Autoschlüssel entwendet. Der Schaden lag bei 600 Euro. Diesen Betrag verlangte er als Schadenersatz vom Schulträger, da es die Aufgabe der Lehrerin gewesen sei, die Umkleideräume abzuschließen. Die Schule war der Ansicht, dass der Lehrerin nur ein sogenanntes Augenblicksversagen vorgeworfen werden könne – und damit nur einfache Fahrlässigkeit, die keine Haftung der Schule begründe. Außerdem schreibe die Schulordnung vor, dass die Schüler möglichst keine Wertgegenstände mitbringen sollten.

Das Urteil: Das OLG Naumburg gab – wie auch schon die Vorinstanz – dem Schüler Recht. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge waren die Richter der Ansicht, dass es sich nicht um ein Augenblicksversagen handele. Die Lehrerin habe die Pflicht gehabt, die Räume abzuschließen. In der Schulordnung werde lediglich der Wunsch ausgedrückt, dass die Schüler möglichst keine Wertsachen mit in die Schule bringen sollten – dies sei nicht verbindlich. Außerdem sei es fraglich, ob man Gebrauchsgegenstände wie Hose, Handy und Autoschlüssel als Wertgegenstände einstufen könne. Das Gericht zog jedoch vom Wert des Handys 50 Prozent ab, da dieses bereits ein Jahr alt war. 

Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 2 U 46/11

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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