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Kakerlaken reichen nicht

Archivmeldung vom 04.05.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.05.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Es dürfte der Albtraum eines jeden Wohnungseigentümers sein, wenn ihm zu Ohren kommt, dass es auf Grund von Verschmutzungen in seinem vermieteten Objekt zu Kakerlakenbefall gekommen ist. Da liegt der Gedanke nicht fern, den Betroffenen fristlos zu kündigen. Doch einen Automatismus gibt es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in dieser Hinsicht nicht. Die Justiz betrachtet stets den Einzelfall.

Mitmieter hatten sich daran gestört, dass aus der Wohnung gelegentlich unangenehme Gerüche gedrungen seien. Später waren dann auch die Kakerlaken aufgetaucht. Doch das alles reichte in dem speziellen Fall nach Überzeugung des Gerichts nicht aus. Der Hausfrieden sei nicht gestört gewesen, die Beschwerde über den Geruch sei von einem Mitmieter gekommen, der sich selbst ausdrücklich als geruchsempfindlich bezeichnet habe, und Kakerlaken könnten durchaus auch mal in regelmäßig gesäuberten Wohnungen auftreten.

(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 148/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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