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Erste Entscheidung eines Gerichts zu Facebooks "gefällt mir" Button auf Händler-Homepage

Archivmeldung vom 23.03.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.03.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Bereits seit einiger Zeit werden Online-Händler wegen Verwendung des Facebook "gefällt mir" Button abgemahnt. Jetzt ist hierzu ein Beschluss des Landgerichtes Berlin ergangen - die erste Entscheidung eines Gerichts zum Thema überhaupt. Die Richterin hat im konkreten Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erklärt, warum Facebook-begeisterte Online-Händler trotzdem vorsichtig sein sollten.

Viele Shop-Betreiber haben inzwischen ihre Internetseite mit dem "gefällt mir" Button von Facebook versehen. Dies gefällt nicht jedem Besucher der Webseite. Das Problem besteht nämlich darin, dass durch die Einbindung dieses Buttons personenbezogene Daten weitergeben werden, ohne dass der Kunde dies mitbekommt. Wer als Online-Händler den Besucher darüber nicht hinreichend in einer Datenschutzerklärung aufklärt, riskiert eine Abmahnung unter Berufung auf § 13 TMG. Inwieweit hierdurch wirklich gegen diese Vorschrift verstoßen wird, ist derzeit unter Juristen noch sehr umstritten.

Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler ebenfalls diesen Button auf seiner Webseite eingebaut. Dies führte zumindest dazu, dass Daten von eingeloggten Nutzern an Facebook übertragen wurden. Weil man beim Aufrufen der Seite nicht darüber informiert wurde, erhielt der Händler eine Abmahnung von einem Konkurrenten. Dieser forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Als der Händler dem nicht nachkam, beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hierdurch sollte ihm die weitere Verwendung des "gefällt mir" Buttons ohne ausdrückliche Informationen der Nutzer untersagt werden. Der Konkurrent begründete das damit, dass hierdurch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen werde.

Das Landgericht Berlin wies jedoch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 14.03.2011 zurück (Az. 91 O 25/11). Das Gericht hat hier einen Anspruch des Konkurrenten auf Unterlassung verneint. Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht liegt nämlich nur dann vor, wenn der gerügte Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist. Dies setzt hier voraus, dass die Vorschrift des § 13 TMG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll.

Mit anderen Worten: Es muss darum gehen, den Konkurrenten in seiner Stellung auf dem Markt zu schützen, damit er dort nicht in seiner wirtschaftlichen Entfaltung als Unternehmer behindert wird. Das ist jedoch nach Ansicht der Richterin nicht das Ziel des § 13 TMG, in dem es "nur" um Datenschutz geht. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nach ihrer Auffassung aber nicht zu der erforderlichen "spürbaren Beeinträchtigung" im gegenseitigen Wettbewerb.

Einschätzung des Beschlusses durch Rechtsanwalt Christian Solmecke

Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner in der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert den Beschluss wie folgt: "Diese Entscheidung kann leider nicht als Entwarnung für Online-Händler angesehen werden, die den 'gefällt mir' Button in ihre Website eingebunden haben. Denn es wurde vom Gericht nicht geklärt, ob die Verwendung gegen das Datenschutzrecht verstößt. Das Gericht durfte die Frage offenlassen, weil sie in dem zugrundeliegenden Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine Rolle gespielt hat. Dies wird bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz sicherlich anders sein. Darüber hinaus weiß man auch noch nicht, wie andere Gerichte dies sehen."

Aufgrund der nach wie vor bestehenden rechtlichen Unsicherheit - und der damit verbundenen Gefahr einer teuren Abmahnung - empfiehlt die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE die Verwendung einer von der Kanzlei vorbereiteten Datenschutzerklärung (http://www.wbs-law.de/internetrecht/muster-datenschutzerklaerung-facebook-like-button-5712/), die sich kostenfrei abrufen und in die eigene Homepage einbauen lässt.

Quelle: Rechtsanwalt Christian Solmecke

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