Betriebskostenabrechnung: Rechtzeitig auch noch an Silvester des Folgejahres?
Archivmeldung vom 28.12.2017
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.12.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittVermieter müssen Mietern die jährliche Betriebskostenabrechnung spätestens bis Ende des zwölften Monats, der auf den Abrechnungszeitraum folgt, zukommen lassen. Die Abrechnung für 2016 muss also bis 31. Dezember 2017 beim Mieter sein. Auch eine Abrechnung, die an Silvester erst um 17:34 Uhr im Briefkasten des Mieters landet, ist noch rechtzeitig. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Hamburg.
Die alljährliche Abrechnung über die Betriebskosten sorgt immer wieder für Streit zwischen Mietern und Vermietern. Die Jahresabrechnung muss fristgemäß beim Mieter eintreffen. Das bedeutet: Bis zum Ende des zwölften Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes. Ist also das Jahr beendet, für das der Vermieter abrechnen will, hat er noch zwölf Monate Zeit, dem Mieter die Abrechnung zukommen zu lassen. Kommt die Abrechnung zu spät, muss der Mieter den Nachzahlungsbetrag nicht bezahlen. Ausnahme: Der Vermieter kann nachweisen, dass die Verspätung nicht seine Schuld ist, sondern dass zum Beispiel ein Versorgungsunternehmen zu spät abgerechnet hat. Hat der Mieter dagegen ein Guthaben, kann er auch nach Ablauf der Frist vom Vermieter die Auszahlung verlangen.
Der Fall: Ein Vermieter hatte seinem Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr erst am 31. Dezember um 17:34 Uhr in den Briefkasten eingeworfen. Der Mieter war der Ansicht, dass dies verspätet sei. Denn zu dieser Zeit müsse an Silvester niemand mehr mit derartiger Post rechnen. Daher wollte er auch die geforderte Nachzahlung nicht begleichen. Der Vermieter jedoch war der Meinung, rechtzeitig abgerechnet zu haben – und verklagte ihn.
Das Urteil: Das Landgericht Hamburg entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice zugunsten des Vermieters. Das Gesetz besage lediglich, dass die Abrechnung dem Mieter bis zum Ende des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen müsse. Eine Uhrzeit schreibe das Gesetz nicht vor. Silvester sei kein gesetzlicher Feiertag. Der Mieter müsse allerdings die Möglichkeit haben, die Abrechnung noch fristgerecht zur Kenntnis zu nehmen. Da heutzutage die Post nicht mehr ausschließlich morgens, sondern auch noch nachmittags komme, sei es dem Mieter zumutbar, bis 18 Uhr an Silvester in den Briefkasten zu schauen. Der Mieter musste die Nachzahlung leisten. Dieses Jahr gibt es eine Besonderheit: Der 31.12.2017 fällt auf einen Sonntag, an dem keine Postzustellung stattfindet. Der Mieter müsste daher dem Urteil zufolge an diesem Tag auch nicht in den Briefkasten schauen und würde die Abrechnung nicht mehr rechtzeitig erhalten. Vermieter können die Frist allerdings noch einhalten, indem sie die Abrechnung dem Mieter am 31.12. persönlich oder durch einen Boten übergeben – vorzugsweise mit Empfangsbestätigung.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 2. Mai 2017, Az. 316 S 77/16
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH