Unterlassungsverpflichtung für RapidShare weit hinter Antrag der GEMA
Archivmeldung vom 28.09.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.09.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes Köln bestätigt, dass RapidShare nur bedingt für die über seine Dienste herunter ladbaren Musikwerke verantwortlich ist, da es weder Täter noch Teilnehmer sei. Das Unternehmen komme seinen gesetzlichen Pflichten nach, wenn es einzelne, öffentlich zugänglich gemachte Musikdateien von seinem Dienst entferne.
Des Weiteren erkennt das Gericht an, dass es nicht möglich
beziehungsweise nicht zumutbar ist, zu unterbinden, dass Musikwerke
als solche über seine Plattform angeboten werden. RapidShare setzt
bereits seit langem Filtersoftware ein, deren Funktionen während der
Verhandlung erläutert wurden. Entsprechend der Begründung des
Gerichtes sei aber weder sie noch andere Systeme geeignet zu
unterbinden, dass bestimmte Musikwerke über RapidShare abrufbar
seien: Erstens verhinderten geringste Veränderungen der
hochzuladenden Datei ihre Identifizierung als potenziell
rechtsverletzend. Zweitens sei das Hochladen eines Musikwerkes an
sich legal, da der Besitzer ein Recht auf eine private Kopie habe.
Daher sei es beim Hochladen nicht möglich, automatisch legale von
rechtsverletzender Nutzung zu unterscheiden. Da die Überprüfung von
mehr als einigen hundert Webseiten, auf denen Links zu Dateien auf
dem RapidShare-Speicher veröffentlicht werden, allerdings unzumutbar
sei, schränkte das Gericht die Prüfungspflicht auf zwei Webseiten
ein. Mittlerweile sind beide Webseiten nicht mehr verfügbar.
Bei dem Urteil handelt es sich möglicherweise um eine
Grundsatzentscheidung: Wie bereits bekannt und praktiziert, müssen
Diensteanbieter nach wie vor ab Kenntnis der Rechtsverletzung Dateien
löschen. Neu ist die Beschränkung und Konkretisierung der der
Prüfungspflicht: RapidShare ist nicht verpflichtet, alle externen
Suchseiten Dritter zu kontrollieren. "Das ist möglicherweise ein
bahnbrechender Erfolg für die Hosting-Branche", kommentiert Bobby
Chang, Geschäftsführer RapidShare AG.
"Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften nicht grenzenlos die Hoster belangen können, ohne sich ernsthaft mit der Sachlage auseinanderzusetzen. Es bestätigt, dass es Dinge gibt, die außerhalb der Kontrolle eines Hosters liegen. Damit stehen den Verwertungsgesellschaften jetzt deutlich weniger Instrumente zur Verfügung, unsachlich und pauschal gegen eine ganze Branche vorzugehen", schließt Chang.
Quelle: Pressemitteilung RapidShare AG